OLG Köln 2 Wx 220/16
Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins,
örtliche Zuständigkeit,
alte Fassung des § 343 Abs. 2 FamFG
RA und Notar Krau
Es ging um die Bestimmung des zuständigen Gerichts für ein Erbscheinsverfahren.
Der Antragsteller beantragte beim Amtsgericht Wermelskirchen die Erteilung eines Alleinerbscheins.
Das Amtsgericht Wermelskirchen verwies die Sache an das Amtsgericht Gronau, welches die Sache an das Amtsgericht Schöneberg weiterverwies.
Das Amtsgericht Schöneberg verwies die Sache schließlich zurück an das Amtsgericht Wermelskirchen.
OLG Köln 2 Wx 220/16
Das Amtsgericht Wermelskirchen legte die Sache daraufhin dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vor.
Kernaussagen des Beschlusses:
- Bestimmungsverfahren: Bei einem negativen Zuständigkeitsstreit bestimmt das OLG das zuständige Gericht.
- Bindungswirkung: Einem Verweisungsbeschluss kommt grundsätzlich Bindungswirkung zu, auch wenn er sachlich unrichtig ist.
- Keine Bindungswirkung bei Willkür: Offensichtlich unrichtige Verweisungsbeschlüsse, die auf Willkür beruhen, haben keine Bindungswirkung.
- Willkür liegt vor, wenn:
- der Beschluss jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt,
- das Gericht die maßgeblichen Umstände nicht prüft,
- das Gericht die eigene abweichende Auffassung nicht begründet.
- Verweisungsbeschluss des AG Schöneberg willkürlich: Der Verweisungsbeschluss des AG Schöneberg war willkürlich, da die Voraussetzungen des § 343 Abs. 2 S. 2 FamFG a.F. nicht vorlagen und die Begründung unzureichend war.
- Zuständigkeit des AG Schöneberg: Da kein bindender Verweisungsbeschluss vorlag, war gemäß § 343 Abs. 2 S. 1 FamFG a.F. das AG Schöneberg zuständig.
Begründung:
- Schutz der Rechtssicherheit: Die Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen dient der Rechtssicherheit und soll verhindern, dass Zuständigkeitsstreitigkeiten endlos andauern.
- Vermeidung von Willkür: Die Ausnahme von der Bindungswirkung bei Willkür soll verhindern, dass Gerichte ihre Zuständigkeit missbräuchlich ausdehnen.
- Enge Auslegung der Verweisungsmöglichkeit: Die Möglichkeit der Verweisung nach § 343 Abs. 2 S. 2 FamFG a.F. ist eng auszulegen, um die Zuständigkeitsordnung nicht zu unterlaufen.
OLG Köln 2 Wx 220/16
Fazit:
Das OLG Köln hat entschieden, dass das Amtsgericht Schöneberg für das Erbscheinsverfahren zuständig ist.
Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Schöneberg war willkürlich und hatte daher keine Bindungswirkung.
Das Urteil dient der Klarstellung der Zuständigkeitsregelungen im Erbscheinsverfahren und dem Schutz der Rechtssicherheit.