OLG Köln 2 Wx 220/16

August 29, 2017

RA und Notar Krau

Es ging um die Bestimmung des zuständigen Gerichts für ein Erbscheinsverfahren.

Der Antragsteller beantragte beim Amtsgericht Wermelskirchen die Erteilung eines Alleinerbscheins.

Das Amtsgericht Wermelskirchen verwies die Sache an das Amtsgericht Gronau, welches die Sache an das Amtsgericht Schöneberg weiterverwies.

Das Amtsgericht Schöneberg verwies die Sache schließlich zurück an das Amtsgericht Wermelskirchen.

OLG Köln 2 Wx 220/16

Das Amtsgericht Wermelskirchen legte die Sache daraufhin dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vor.

Kernaussagen des Beschlusses:

  • Bestimmungsverfahren: Bei einem negativen Zuständigkeitsstreit bestimmt das OLG das zuständige Gericht.
  • Bindungswirkung: Einem Verweisungsbeschluss kommt grundsätzlich Bindungswirkung zu, auch wenn er sachlich unrichtig ist.
  • Keine Bindungswirkung bei Willkür: Offensichtlich unrichtige Verweisungsbeschlüsse, die auf Willkür beruhen, haben keine Bindungswirkung.
  • Willkür liegt vor, wenn:
    • der Beschluss jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt,
    • das Gericht die maßgeblichen Umstände nicht prüft,
    • das Gericht die eigene abweichende Auffassung nicht begründet.
  • Verweisungsbeschluss des AG Schöneberg willkürlich: Der Verweisungsbeschluss des AG Schöneberg war willkürlich, da die Voraussetzungen des § 343 Abs. 2 S. 2 FamFG a.F. nicht vorlagen und die Begründung unzureichend war.
  • Zuständigkeit des AG Schöneberg: Da kein bindender Verweisungsbeschluss vorlag, war gemäß § 343 Abs. 2 S. 1 FamFG a.F. das AG Schöneberg zuständig.

Begründung:

  • Schutz der Rechtssicherheit: Die Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen dient der Rechtssicherheit und soll verhindern, dass Zuständigkeitsstreitigkeiten endlos andauern.
  • Vermeidung von Willkür: Die Ausnahme von der Bindungswirkung bei Willkür soll verhindern, dass Gerichte ihre Zuständigkeit missbräuchlich ausdehnen.
  • Enge Auslegung der Verweisungsmöglichkeit: Die Möglichkeit der Verweisung nach § 343 Abs. 2 S. 2 FamFG a.F. ist eng auszulegen, um die Zuständigkeitsordnung nicht zu unterlaufen.

OLG Köln 2 Wx 220/16

Fazit:

Das OLG Köln hat entschieden, dass das Amtsgericht Schöneberg für das Erbscheinsverfahren zuständig ist.

Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Schöneberg war willkürlich und hatte daher keine Bindungswirkung.

Das Urteil dient der Klarstellung der Zuständigkeitsregelungen im Erbscheinsverfahren und dem Schutz der Rechtssicherheit.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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