OLG Köln Beschluss 22.1.2003 – 2 U 129/02 Ausschluss Ehegattenerbrechts – Zustimmung zum Scheidungsbegehren

April 21, 2019

OLG Köln Beschluss 22.1.2003 – 2 U 129/02 Ausschluss Ehegattenerbrechts – Zustimmung zum Scheidungsbegehren

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 22. Januar 2003 (Az. 2 U 129/02) behandelt die Frage, ob das Erbrecht des überlebenden Ehegatten gemäß § 1933 BGB ausgeschlossen ist, wenn der Erblasser der Scheidung zugestimmt hat.

Das OLG stellt klar, dass die Zustimmung des Erblassers zur Scheidung nicht ausdrücklich erklärt werden muss, sondern dass es ausreicht, wenn aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass der Erblasser die Ehe als gescheitert ansieht und einer Scheidung nicht widerspricht.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Ehefrau des Erblassers im Mai 1996 die Scheidung eingereicht.

Der Erblasser gab keine förmliche Erklärung gegenüber dem Gericht ab, zeigte jedoch durch sein Verhalten im Scheidungsverfahren, dass er die Ehe ebenfalls als gescheitert ansah und die Scheidung akzeptierte.

Dies wertete das OLG als konkludente Zustimmung zur Scheidung, die für den Ausschluss des Ehegattenerbrechts nach § 1933 BGB ausreicht.

OLG Köln Beschluss 22.1.2003 – 2 U 129/02 Ausschluss Ehegattenerbrechts – Zustimmung zum Scheidungsbegehren

Das OLG wies die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln zurück und bestätigte das Recht der Tochter des Erblassers auf ihren Pflichtteil am Nachlass.

Die Argumente der Beklagten, dass bestimmte Unterhaltsverbindlichkeiten den Nachlasswert mindern würden, wurden vom Gericht nicht anerkannt, da diese nicht ausreichend belegt oder rechtlich relevant waren.

Zudem konnte der Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz nicht berücksichtigt werden, da es sich um neue Tatsachen handelte, die im Berufungsverfahren nicht eingeführt werden dürfen, wenn sie in der ersten Instanz hätten vorgebracht werden können.

Das OLG entschied weiterhin, dass die Zustimmung zur Scheidung, die der Erblasser durch sein Verhalten implizit gegeben hatte, nicht widerrufen wurde, auch nicht durch sein späteres Testament, in dem er seine Ehefrau von der Erbschaft ausschloss.

Der Senat sah keine grundsätzliche Bedeutung des Falles oder einen Bedarf an einer Rechtsfortbildung, weshalb die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen wurde.

Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden den Beklagten auferlegt.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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