OLG München 23 U 2693/18

Dezember 10, 2020

OLG München 23 U 2693/18, Endurteil vom 09.05.2019, Anfechtungsklage gegen Beschlüsse, die auf der Hauptversammlung gefasst wurden Nachtragsliquidation

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht München (OLG) verwarf die Berufung der Beklagten gegen ein Zwischenurteil des Landgerichts München I als unzulässig.

Die Berufung wurde nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingelegt, da die erteilte Prozessvollmacht unwirksam war und eine nachträgliche Genehmigung der Prozessführung nicht erfolgte.

Sachverhalt:

  • Die Kläger erhoben Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 23.02.2016.
  • Die Beklagte befand sich seit 2001 in Liquidation und wurde am 05.04.2016 im Handelsregister gelöscht.
  • Die Klage wurde dem Aufsichtsratsmitglied und der Kanzlei Dr. F. zugestellt.
  • Mit Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 19.12.2016 wurde ein Nachtragsliquidator bestellt.
  • Die Kläger gingen davon aus, dass die Beklagte am 12.01.2014 oder 12.01.2016 eine wirksame Prozessvollmacht erteilt hat.
  • Das Landgericht stellte fest, dass die Klage zulässig ist.
  • Die Beklagte legte Berufung ein und argumentierte, die Klage sei mangels wirksamer Zustellung unzulässig.
  • Die Kläger beantragten die Zurückweisung der Berufung.

Entscheidungsgründe:

OLG München 23 U 2693/18

  • Unzulässigkeit der Berufung:

    • Die Berufung ist unzulässig, da sie nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingelegt wurde.
    • Die Vollmacht vom 12.01.2014 oder 12.01.2016 war unwirksam, da sie nicht von beiden gesetzlichen Vertretern der Beklagten (Abwickler und Aufsichtsrat) erteilt wurde.
    • Die nachträgliche Erteilung einer Prozessvollmacht am 19.03.2019 konnte die unwirksame Berufung nicht heilen, da die Genehmigung auf die 2. Instanz beschränkt war.
    • Eine beschränkte Genehmigung ist unwirksam, da die Prozessführung ein einheitliches Ganzes ist.
    • Die Beklagte hätte vor Einlegung der Berufung eine wirksame Vollmacht erteilen können und müssen.
  • Vertretung der Beklagten in Liquidation:

    • Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung in Liquidation und wurde später gelöscht.
    • Die Zustellung an das Aufsichtsratsmitglied und die Kanzlei Dr. F. war unwirksam, da die Beklagte bereits gelöscht war.
    • Die Beklagte bestand jedoch als Nachgesellschaft fort und war parteifähig, aber nicht mehr prozessfähig.
    • Die Vollmacht vom 12.01.2014/2016 war unwirksam und konnte daher nicht nach § 86 ZPO fortwirken.
    • Eine Genehmigung der gesamten bisherigen Prozessführung würde den Zustellungsmangel heilen, ist aber nicht anzunehmen, da die Beklagte den Zustellungsmangel beanstandet.
    • Eine beschränkte Genehmigung auf die 2. Instanz ist unwirksam.
    • Die Beklagte hätte vor Einlegung der Berufung eine wirksame Vollmacht erteilen können und müssen, um die Frage der Genehmigung zu vermeiden.
  • Kostenentscheidung und Revision:

    • Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
    • Die Revision wurde nicht zugelassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung handelt.

OLG München 23 U 2693/18

Fazit:

  • Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingelegt wird.
  • Eine nachträgliche Genehmigung der Prozessführung kann einen Mangel der Vollmacht bei Einlegung des Rechtsmittels heilen, muss sich aber auf die gesamte Prozessführung erstrecken und kann nicht auf eine Instanz beschränkt werden.
  • Bei einer gelöschten Gesellschaft in Liquidation ist die Vertretungsbefugnis genau zu prüfen und eine wirksame Vollmacht erforderlich, um Prozesshandlungen vornehmen zu können.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Ansprüche aus einem Treuhandverhältnis auf Auskunft und Rechnungslegung und auf Auskehrung des Erlangten

Ansprüche aus einem Treuhandverhältnis auf Auskunft und Rechnungslegung und auf Auskehrung des Erlangten

März 25, 2025
Ansprüche aus einem Treuhandverhältnis auf Auskunft und Rechnungslegung und auf Auskehrung des ErlangtenRA und Notar KrauDas Urteil des Ob…
Beschwerdebefugnis des Erben eines GmbH-Gesellschafters gegen die Anordnung einer Notgeschäftsführung

Beschwerdebefugnis des Erben eines GmbH-Gesellschafters gegen die Anordnung einer Notgeschäftsführung

März 25, 2025
Beschwerdebefugnis des Erben eines GmbH-Gesellschafters gegen die Anordnung einer NotgeschäftsführungRA und Notar KrauDas Kammergericht (K…
Zulässige Berufung auf den Rechtsschein der bei Beurkundung fortbestehenden Eintragung

Zulässige Berufung auf den Rechtsschein der bei Beurkundung fortbestehenden Eintragung

März 25, 2025
Zulässige Berufung auf den Rechtsschein der bei Beurkundung fortbestehenden EintragungRA und Notar KrauDas Urteil des Kammergerichts (KG) …