OLG München 31 Wx 28/08

Juli 14, 2020

OLG München 31 Wx 28/08, Beschluss vom 07.05.2008,

Bestellung Nachtragsliquidator für GmbH,

Registergericht,

Steuerschulden

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hob die Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück.

Es stellte fest, dass die Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine gelöschte GmbH zur Entgegennahme von Steuerbescheiden gerechtfertigt ist, wenn die GmbH noch steuerliche Pflichten zu erfüllen hat.

Allerdings kann die Bestellung nicht gegen den Willen der früheren Gesellschafter und Liquidatoren erfolgen.

Das Amtsgericht muss nun einen zur Übernahme bereiten Dritten als Nachtragsliquidator ermitteln.

Sachverhalt:

OLG München 31 Wx 28/08

  • Die B. GmbH war als Treuhandkommanditistin an der M. T. Errichtungs- und Verwaltungs GmbH & Co. KG (KG) beteiligt.
  • Die GmbH wurde 2002 im Handelsregister gelöscht.
  • Das Finanzamt führte eine Außenprüfung bei der KG durch und wollte der GmbH die Feststellungsbescheide zustellen.
  • Das Finanzamt beantragte die Bestellung eines Nachtragsliquidators für die GmbH.
  • Die ehemaligen Gesellschafter und Liquidatoren der GmbH lehnten die Bestellung ab.
  • Das Registergericht bestellte die ehemaligen Gesellschafter und Liquidatoren zu Nachtragsliquidatoren.
  • Gegen diesen Beschluss legten diese Beschwerde ein.
  • Das Landgericht hob den Beschluss des Registergerichts auf und wies den Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators zurück.
  • Das Finanzamt legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.

Entscheidungsgründe:

OLG München 31 Wx 28/08

  • Statthaftigkeit des Rechtsmittels:

    • Gegen Entscheidungen zur Bestellung eines Nachtragsliquidators ist die sofortige Beschwerde statthaft.
    • Dem Finanzamt wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, da es aufgrund einer unklaren Rechtslage die Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde versäumt hatte.
  • Notwendigkeit der Nachtragsliquidation:

    • Die Bestellung eines Nachtragsliquidators ist gerechtfertigt, wenn die GmbH noch steuerliche Pflichten zu erfüllen hat, z.B. die Entgegennahme von Steuerbescheiden.
    • Die Zustellung des Feststellungsbescheids an die GmbH ist eine steuerliche Angelegenheit, da sie als Kommanditistin der KG Adressat des Bescheids ist.
    • Es ist unerheblich, dass die GmbH als Treuhandkommanditistin nicht vertretungsbefugt für die KG ist und dass wirtschaftlich die Treugeber betroffen sind.
    • Die Bestellung eines Nachtragsliquidators ist auch dann gerechtfertigt, wenn die GmbH an einem steuerlichen Verfahren beteiligt ist und sich das Ergebnis für sie ändern kann.
    • Der Wirkungskreis des Nachtragsliquidators ist auf die Erfüllung der steuerlichen Pflichten zu beschränken.
    • Eine vorsorgliche Ausdehnung des Wirkungskreises auf die Einlegung von Rechtsmitteln ist nicht erforderlich.
  • Unzulässigkeit der Bestellung gegen den Willen der Betroffenen:

    • Die Bestellung der ehemaligen Gesellschafter und Liquidatoren zu Nachtragsliquidatoren gegen ihren Willen war unzulässig.
    • Eine Verpflichtung zur Übernahme des Amtes besteht nicht.
    • Die Entgegennahme von Schriftstücken ist keine Abwicklungsmaßnahme, die nur persönlich erfüllt werden kann.
    • Die Beschränkung der Nachtragsliquidation auf die Entgegennahme der Steuerbescheide ist unzulässig, da sie den Betroffenen die Möglichkeit nimmt, gegen die Bescheide vorzugehen.
  • Zurückverweisung und weitere Vorgehensweise:

    • Das OLG hob die Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück.
    • Das Amtsgericht muss nun einen zur Übernahme bereiten Dritten als Nachtragsliquidator ermitteln.
    • Das Finanzamt soll bei der Suche mitwirken und neue Vorschläge unterbreiten.

Fazit:

  • Die Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine gelöschte GmbH ist zur Erfüllung steuerlicher Pflichten zulässig, kann aber nicht gegen den Willen der Betroffenen erfolgen.
  • Das Amtsgericht muss einen geeigneten Dritten als Nachtragsliquidator finden.
RA und Notar Krau

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