OLG München 7 U 4255/01

Juli 14, 2020

OLG München 7 U 4255/01, Urteil 23.01.2002,

Nachtragsliquidation einer kapitalistisch strukturierten GmbH & Co. KG

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht München (OLG) wies die Berufung der Klägerinnen zurück, die eine Forderung im Namen einer bereits gelöschten Publikums-Kommanditgesellschaft (KG) geltend machten.

Das Gericht entschied, dass die KG nicht wirksam vertreten wurde, da die Klägerin zu 2) als ehemalige Liquidatorin ihre Rechte nicht wieder aufleben lassen konnte

und ein Nachtragsliquidator analog zu § 273 Abs. 4 AktG hätte bestellt werden müssen.

Sachverhalt:

  • Die Klägerin zu 2), eine GmbH, klagte als persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin zu 1), einer gelöschten KG, gegen die Beklagte auf Zahlung einer angeblich übernommenen Verbindlichkeit.
  • Die Klägerinnen argumentierten, dass die Abwicklung der KG noch nicht beendet sei und die Klägerin zu 2) als Liquidatorin zur Nachtragsliquidation befugt sei.
  • Die Beklagte bestritt die Vertretungsbefugnis der Klägerin zu 2) und die Übernahme der behaupteten Verbindlichkeit.

Entscheidungsgründe:

OLG München 7 U 4255/01

  • Unzulässigkeit der Klage:

    • Die Klage der Klägerin zu 1) ist unzulässig, da sie mangels wirksamer Vertretung prozessunfähig ist.
    • Die Klägerin zu 2) ist nicht zur Vertretung der Klägerin zu 1) befugt, auch nicht im Rahmen einer Nachtragsliquidation.
    • Die Rechte der Klägerin zu 2) als frühere Abwicklerin leben nicht automatisch wieder auf.
    • Für die Nachtragsliquidation einer Publikums-KG ist analog § 273 Abs. 4 AktG ein gerichtlich bestellter Nachtragsliquidator erforderlich.
    • Ein solcher Nachtragsliquidator wurde nicht bestellt.
  • Analoge Anwendung von § 273 Abs. 4 AktG:

    • Die Klägerin zu 1) ist eine körperschaftlich strukturierte Publikumsgesellschaft, die wesentlich vom gesetzlichen Leitbild einer KG abweicht.
    • Der BGH hat für solche Gesellschaften Sonderregeln entwickelt, die teilweise vom Personengesellschaftsrecht abweichen und sich an kapitalgesellschaftsrechtlichen Prinzipien orientieren.
    • Die analoge Anwendung von § 273 Abs. 4 AktG ist gerechtfertigt, da die Klägerin zu 2) als persönlich haftende Gesellschafterin der Kontrolle des Verwaltungsrats unterliegt und eine alleinige Vertretung durch sie dem Gesellschaftsvertrag widersprechen würde.
  • Keine Prozessführungsbefugnis der Klägerin zu 2):

    • Die Klage der Klägerin zu 2) in eigenem Namen ist ebenfalls unzulässig, da ihr die Prozessführungsbefugnis fehlt.
    • Eine actio pro socio ist ausgeschlossen, da sie selbst die alleinige persönlich haftende Gesellschafterin und Liquidatorin war.
    • Auch die hilfsweise begehrten Feststellungen sind unzulässig.
  • Kosten und Revision:

    • Die Klägerin zu 2) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
    • Die Revision wurde nicht zugelassen.

OLG München 7 U 4255/01

Fazit:

  • Eine gelöschte Publikums-KG kann nicht durch ihren früheren Liquidator vertreten werden, auch nicht im Rahmen einer Nachtragsliquidation.
  • Für die Nachtragsliquidation ist ein gerichtlich bestellter Nachtragsliquidator erforderlich.
  • Eine Klage im eigenen Namen durch die persönlich haftende Gesellschafterin ist unzulässig, wenn sie zugleich Liquidatorin war.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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