OLG München Beschluss 10.10.2018 – 34 Wx 293/18 – berechtigtes Interesses an Grundbucheinsicht durch Pflichtteilsberechtigten

Mai 29, 2019

OLG München Beschluss 10.10.2018 – 34 Wx 293/18 – berechtigtes Interesses an Grundbucheinsicht durch Pflichtteilsberechtigten

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 10. Oktober 2018 (Az. 34 Wx 293/18) behandelt die Frage, ob ein Pflichtteilsberechtigter ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch hat,

wenn seit dem Erbfall bereits 28 Jahre vergangen sind und das Einsichtsinteresse mit zukünftigen erbrechtlichen Ansprüchen begründet wird.

Der Beteiligte hatte beantragt, ihm einen Grundbuchauszug zu erteilen, um zu überprüfen, ob sein Vater, der nach dem Tod seiner Mutter Alleineigentümer des Anwesens wurde, dieses ganz oder teilweise auf seine neue Ehefrau übertragen hat.

Das Amtsgericht München lehnte den Antrag ab, da ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht nicht gegeben sei.

Es wurde argumentiert, dass ein zukünftiger Pflichtteilsanspruch oder die mögliche Stellung als gesetzlicher Erbe kein Einsichtsrecht ins Grundbuch rechtfertigen, da diese Positionen vor dem Erbfall keine verwertbaren Ansprüche begründen.

OLG München Beschluss 10.10.2018 – 34 Wx 293/18 – berechtigtes Interesses an Grundbucheinsicht durch Pflichtteilsberechtigten

Der Beschwerdeführer legte daraufhin Beschwerde ein, mit der Begründung, dass noch Ansprüche aus dem Erbe der Mutter bestehen könnten, insbesondere da kürzlich bekannt geworden sei, dass die Mutter nach 1976 weitere Verfügungen getroffen habe.

Er führte aus, dass die Kenntnis über die Eigentumsverhältnisse notwendig sei, um eventuelle Ansprüche zu prüfen. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.

Das Gericht führte aus, dass das Einsichtsrecht nach § 12 GBO ein „berechtigtes Interesse“ erfordert, das hier nicht ausreichend dargelegt wurde.

Ein zukünftiger Pflichtteilsanspruch begründet kein Einsichtsrecht, da vor dem Erbfall keine sicheren Ansprüche existieren.

Zudem würde eine mögliche vertragliche Vereinbarung, dass der Vater das Anwesen nur mit Zustimmung des Beteiligten veräußern kann,

nicht im Grundbuch eingetragen werden, da eine solche Vereinbarung keine dingliche Wirkung hat.

Letztlich entschied das Gericht, dass der Beteiligte kein berechtigtes Interesse nachweisen konnte, da er keine konkreten erbrechtlichen Ansprüche verfolgte und die Grundbucheinsicht ihm keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn bringen würde.

Daher wurde die Beschwerde abgewiesen, und der Wert des Beschwerdegegenstands auf 5.000 € festgesetzt.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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