OLG München Beschluss 13.9.2011 – 31 Wx 298/11 Formwirksamkeit eines nicht unterschriebenen Nachtrags – Nachweis eines urkundlich nicht mehr vorhandenen Testaments

Juni 16, 2019

OLG München Beschluss 13.9.2011 – 31 Wx 298/11 Formwirksamkeit eines nicht unterschriebenen Nachtrags – Nachweis eines urkundlich nicht mehr vorhandenen Testaments

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 13. September 2011 (31 Wx 298/11) befasst sich mit der Formwirksamkeit eines nicht unterschriebenen Nachtrags zu einem Testament und der Beweisführung bei einem urkundlich nicht mehr vorhandenen Testament.

Der Fall betrifft die Erbfolge nach dem Tod eines Mannes, der seine Lebensgefährtin in einem handschriftlichen Testament vom 1. Februar 2007 zur Alleinerbin bestimmt hatte.

Dieses Testament war ordnungsgemäß unterschrieben.

Später fügte der Erblasser am 17. Dezember 2007 einen handschriftlichen Zusatz unterhalb der Unterschrift hinzu, der die Erbeinsetzung an die Bedingung knüpfte, dass seine Lebensgefährtin ein ähnliches Testament zu seinen Gunsten errichten würde.

Dieser Zusatz war jedoch nicht unterschrieben.

OLG München Beschluss 13.9.2011 – 31 Wx 298/11 Formwirksamkeit eines nicht unterschriebenen Nachtrags – Nachweis eines urkundlich nicht mehr vorhandenen Testaments

Auf der Rückseite des Dokuments fügte er später den Vermerk hinzu, dass das Testament derzeit nicht gültig sei, da die Bedingung nicht erfüllt worden sei.

Auch dieser Vermerk war nicht unterschrieben.

Das OLG München entschied, dass der nicht unterschriebene Zusatz formunwirksam sei.

Die Unterschrift des Erblassers deckte räumlich den Zusatz nicht ab, was zur Folge hatte, dass die ursprüngliche, unbedingte Erbeinsetzung der Lebensgefährtin bestehen blieb.

Der Zusatz konnte nicht als Ergänzung eines unvollständigen oder lückenhaften Testaments angesehen werden, sondern stellte eine wesentliche Änderung dar, die einer eigenen Unterschrift bedurft hätte.

Weiterhin prüfte das Gericht die Behauptung der Kinder des Erblassers, er habe zu ihren Gunsten ein weiteres Testament errichtet, das von der Lebensgefährtin in Wut zerrissen worden sei.

Diese Behauptungen stützten sich ausschließlich auf mündliche Aussagen des Erblassers.

Das Gericht befand, dass solche Aussagen nicht ausreichten, um die Existenz und den Inhalt eines solchen Testaments nachzuweisen, zumal keine der beteiligten Personen das angebliche Testament je gesehen hatte.

Letztlich wies das OLG München die Beschwerde der Kinder gegen den Beschluss des Amtsgerichts München zurück und bestätigte die Alleinerbeneinsetzung der Lebensgefährtin gemäß dem Testament vom 1. Februar 2007.

Die formellen Anforderungen an Testamentsergänzungen und der Nachweis eines später zerstörten Testaments wurden strikt ausgelegt, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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