OLG München Beschluss 15.04.2016 – 34 Wx 158/15 Testamentsvollstreckung für den Vorerben

Januar 8, 2019

OLG München Beschluss 15.04.2016 – 34 Wx 158/15 Testamentsvollstreckung für den Vorerben

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 15. April 2016 (Az. 34 Wx 158/15) geht es um die Frage, ob ein Testamentsvollstrecker,

der für den Vorerben eingesetzt ist, auch ohne weiteres über Rechte des Nacherben verfügen kann.

Die Beschwerde richtet sich gegen eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts München – Grundbuchamt –

die zusätzliche Zustimmungen der Nacherben zur Löschung von Nacherben- und Testamentsvollstreckervermerken verlangte.

Die Beteiligten zu 2 und 3 sind Erben einer Erbengemeinschaft, die nach dem Tod der Eltern entstand. Der Beteiligte zu 2 ist als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt, während der länger lebende Elternteil und dessen Abkömmlinge als Nacherben bestimmt sind.

Der Vorerbe ist aufgrund einer Behinderung testamentsvollstreckt, wobei diese Vollstreckung laut Testament in der Form einer Dauertestamentsvollstreckung (§ 2209 BGB) ausgeführt wird.

Im Testament ist explizit festgelegt, dass der Testamentsvollstrecker über den Erbteil des Vorerben keine eigenständigen Verfügungen treffen darf, jedoch an der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft mitwirken kann.

Im vorliegenden Fall wurde das Wohnungseigentum der Erbengemeinschaft verkauft, und es wurde die Löschung der entsprechenden Grundbuchvermerke beantragt.

OLG München Beschluss 15.04.2016 – 34 Wx 158/15 Testamentsvollstreckung für den Vorerben

Das Grundbuchamt wies jedoch darauf hin, dass hierfür auch die Zustimmung der Nacherben notwendig sei.

Das OLG München bestätigte diese Sichtweise und wies die Beschwerde zurück.

Das Gericht führte aus, dass die Testamentsvollstreckung für den Vorerben nicht automatisch eine umfassende Verfügungsbefugnis über den Nachlass begründet.

Die Rechte der Nacherben bleiben geschützt, und eine Zustimmung dieser ist erforderlich, wenn der Testamentsvollstrecker Handlungen vornimmt,

die über die Rechte des Vorerben hinausgehen, insbesondere bei Verfügungen über Immobilien.

Eine ausdrückliche Anordnung gemäß § 2222 BGB, die dem Testamentsvollstrecker erweiterte Befugnisse eingeräumt hätte, lag hier nicht vor.

Somit ist die Mitwirkung des Testamentsvollstreckers zwar vorgesehen, jedoch nicht in einem Umfang, der die Zustimmung der Nacherben entbehrlich macht.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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