OLG München Beschluss 15.11.2011 – 34 Wx 388/11 – Vermächtnis – Vorsorgevollmacht – parallel bestehende Testamentsvollstreckung

März 10, 2019

OLG München Beschluss 15.11.2011 – 34 Wx 388/11 – Vermächtnis – Vorsorgevollmacht – parallel bestehende Testamentsvollstreckung

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 15. November 2011 (Az. 34 Wx 388/11) ging es um die Frage, ob eine Vorsorgevollmacht,

die über den Tod hinaus gilt, auch im Fall einer parallel bestehenden Testamentsvollstreckung wirksam bleibt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die verstorbene Frau E. eine notarielle Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung zugunsten ihres Ehemannes ausgestellt,

die ihm unter anderem ermöglichte, über ihr Vermögen nach ihrem Tod zu verfügen.

Gleichzeitig war jedoch in ihrem Testament Testamentsvollstreckung angeordnet worden, was normalerweise die Verfügungsbefugnis auf die Testamentsvollstrecker überträgt.

Das Grundbuchamt Rosenheim hatte in einer Zwischenverfügung die Eintragung einer Eigentumsübertragung auf den Ehemann aufgrund der Vorsorgevollmacht verweigert und argumentiert,

dass die Testamentsvollstreckung vorrangig sei und die Genehmigung der Testamentsvollstrecker erforderlich wäre.

Das OLG München hob diese Zwischenverfügung auf und entschied zugunsten des Ehemanns.

Das Gericht stellte fest, dass die Vorsorgevollmacht auch über den Tod hinaus wirksam bleibt und eigenständig neben der Testamentsvollstreckung steht.

Demnach hat der Bevollmächtigte, also der Ehemann, eine eigenständige Verfügungsbefugnis, die nicht durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung aufgehoben wird.

OLG München Beschluss 15.11.2011 – 34 Wx 388/11 – Vermächtnis – Vorsorgevollmacht – parallel bestehende Testamentsvollstreckung

Das Gericht betonte, dass diese Auslegung sowohl dem Willen der Erblasserin als auch der gesetzlichen Regelung entspricht,

wonach eine transmortale Vollmacht bestehen bleibt, sofern sie nicht widerrufen wurde.

Das OLG München argumentierte weiter, dass es keine Notwendigkeit gebe, die Vorsorgevollmacht einschränkend auszulegen,

da sie ausdrücklich als Generalvollmacht bezeichnet wurde und die weitreichendste Vertretungsmacht ermöglichen sollte.

Die vom Grundbuchamt aufgeworfenen Bedenken, dass die Testamentsvollstrecker in ihren Rechten eingeschränkt sein könnten,

wurden als nicht durchschlagend angesehen, da die Testamentsvollstreckung unabhängig von der Vollmacht fortbesteht und nur dann eingreift, wenn die Vollmacht erlischt oder nicht genutzt wird.

Abschließend entschied das OLG, dass die Zwischenverfügung des Grundbuchamts aufzuheben sei, womit der Ehemann berechtigt ist,

das im Testament vermachte Grundstück in R. auf seinen Namen übertragen zu lassen.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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