OLG München Beschluss 21.05.2007 – 31 Wx 120/06 – Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis

März 10, 2019

OLG München Beschluss 21.05.2007 – 31 Wx 120/06 – Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21.05.2007 (Aktenzeichen: 31 Wx 120/06) beschäftigt sich hauptsächlich mit der Frage,

ob die Zuweisung eines Grundstücks und eines erheblichen Geldvermögens in einem Testament als Erbeinsetzung oder als Vermächtnis zu verstehen ist.

Die Erblasserin, die im Jahr 2004 kinderlos und ledig verstarb, hatte in ihrem Testament von 1992 verfügt, dass ihr Haus an eine bestimmte Nichte (Beteiligte zu 1)

und das Geldvermögen an ihre Geschwister sowie an den Sohn einer vorverstorbenen Schwester zu gleichen Teilen gehen sollte.

Das Nachlassgericht erteilte zunächst einen Erbschein, der die Nichte als Alleinerbin auswies, ging aber später aufgrund neuer Erkenntnisse davon aus, dass sie nur Miterbin sei.

Es wurde festgestellt, dass das Geldvermögen wesentlich höher war als zunächst angenommen, was die Position der übrigen Beteiligten stärkte.

Das Nachlassgericht zog daher den Erbschein ein und kündigte an, einen neuen Erbschein zu erteilen, der die Geschwister der Erblasserin bzw. deren Nachkommen als Miterben ausweist.

OLG München Beschluss 21.05.2007 – 31 Wx 120/06 – Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis

Das Landgericht bestätigte diese Entscheidung, wies jedoch die Beschwerde der Nichte zurück, die weiterhin auf ihren Alleinerbenstatus bestand.

Die Argumentation des Gerichts stützte sich darauf, dass die Erblasserin durch die testamentarische Verteilung des gesamten Nachlasses keine gesetzliche Erbfolge, sondern eine testamentarische Erbeinsetzung gewollt habe.

Dabei wurde der Wert des Hausgrundstücks als geringer im Vergleich zum Geldvermögen betrachtet, was die Erbinnenstellung der Nichte in Frage stellte.

Das Oberlandesgericht folgte im Wesentlichen dieser Argumentation, stellte jedoch fest, dass sowohl die Nichte als auch die Geschwister bzw. deren Nachkommen zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt wurden.

Insbesondere hob das Gericht hervor, dass die Erblasserin die Gleichbehandlung der Familienzweige im Sinne hatte und die Abkömmlinge der verstorbenen Geschwister als Ersatzerben betrachtet werden sollten.

Damit korrigierte das Oberlandesgericht die Entscheidungen der Vorinstanzen insoweit, als dass ein neuer Erbschein für alle Beteiligten gemäß ihren Anteilen erteilt werden sollte.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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