OLG München Beschluss 23.4.2019 – 31 Wx 213/19 – Nachlassverfahren – Bestimmung und Verlängerung Frist zur Inventarerrichtung

Februar 16, 2020

OLG München Beschluss 23.4.2019 – 31 Wx 213/19 – Nachlassverfahren – Bestimmung und Verlängerung Frist zur Inventarerrichtung

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) München entschied am 23. April 2019 über die Verlängerung der Frist zur Errichtung eines Inventars im Nachlassverfahren.

Im Mittelpunkt stand, ob die ursprünglich gesetzte Frist um sechs Monate verlängert werden sollte.

Ein früherer Beschluss vom 31. Oktober 2018 hatte eine erste Frist zur Inventarerrichtung festgelegt, die nach ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwuchs und damit eine bindende Wirkung für die Verlängerungsentscheidung entfaltete.

Daher durfte das Nachlassgericht bei der Verlängerung nicht erneut prüfen, ob die Voraussetzungen für die ursprüngliche Fristsetzung vorlagen,

sondern hatte sich ausschließlich darauf zu konzentrieren, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung gegeben waren.

Das OLG betonte, dass das Nachlassgericht bei der Festlegung der Verlängerungsdauer nicht an den Antrag oder die Höchstfrist gebunden ist, sondern im Rahmen seines Ermessens entscheidet.

OLG München Beschluss 23.4.2019 – 31 Wx 213/19 – Nachlassverfahren – Bestimmung und Verlängerung Frist zur Inventarerrichtung

Im vorliegenden Fall war die Verlängerung der Frist insbesondere deshalb nicht ermessensfehlerhaft, weil der Erbe ein Aufgebotsverfahren eingeleitet hatte,

das der Feststellung des Nachlassstandes dient und somit eine ordnungsgemäße Inventarerstellung ermöglicht.

Zudem wies das OLG darauf hin, dass eine Rüge wegen angeblicher Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Nachlassgericht unbegründet war, da dieser Mangel im nachfolgenden Verfahren geheilt wurde.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen die Verlängerung der Frist hatte daher keine Aussicht auf Erfolg.

Das Gericht stellte der Beschwerdeführerin frei, ihre Beschwerde zurückzunehmen, um das Verfahren abzukürzen.

Insgesamt betont das OLG, dass die Verlängerung der Inventarfrist im Kontext des eingeleiteten Aufgebotsverfahrens als notwendig und rechtmäßig erachtet wurde, um eine vollständige und ordnungsgemäße Inventarerstellung zu gewährleisten.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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