OLG München Urteil 31.7.2019 – 7 U 3222/18 Pflichtteilsergänzung – Darlegungs- und Beweislast für Schenkung

Februar 1, 2020

OLG München Urteil 31.7.2019 – 7 U 3222/18 Pflichtteilsergänzung – Darlegungs- und Beweislast für Schenkung

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 31. Juli 2019 (Az. 7 U 3222/18) behandelt einen Pflichtteilsergänzungsanspruch im Zusammenhang mit der Schenkung von zwei Eigentumswohnungen.

Die Klägerin, Tochter des Erblassers Horst R., erhob zunächst eine Stufenklage gegen die Ehefrau des Verstorbenen, die Beklagte, mit dem Ziel, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend zu machen.

Sie behauptete, der Erblasser habe die Kosten für zwei Eigentumswohnungen getragen, die auf den Namen der Beklagten gekauft wurden.

Die Beklagte bestritt dies und erklärte, die Wohnungen aus eigenen Mitteln finanziert zu haben.

Das Landgericht München I wies die Klage ab, da die Klägerin die Schenkung nicht hinreichend nachweisen konnte.

Die Berufung der Klägerin vor dem OLG München blieb erfolglos.

OLG München Urteil 31.7.2019 – 7 U 3222/18 Pflichtteilsergänzung – Darlegungs- und Beweislast für Schenkung

Das OLG bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und führte aus, dass die Klägerin die Beweislast für die Schenkung trage.

Trotz der erhöhten Darlegungslast der Beklagten, die detailliert darlegen musste, dass die Finanzierung der Wohnungen aus eigenen Mitteln erfolgte, gelang es der Klägerin nicht, den erforderlichen Beweis zu erbringen, dass der Erblasser die Wohnungen vollständig oder teilweise finanziert habe.

Die bloßen Äußerungen des Erblassers im Familienkreis, er habe die Wohnungen gekauft, reichten nicht als Beweis aus.

Des Weiteren entschied das OLG, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin nicht verjährt sei, jedoch der Anspruch ihrer Schwester, den diese an die Klägerin abgetreten hatte, verjährt sei.

Die Kenntnis der Schwester über die relevanten Umstände und die Person des Schuldners hatte spätestens mit dem Tod des Erblassers im Jahr 2013 die Verjährungsfrist in Gang gesetzt, die Ende 2016 ablief.

Da der Anspruch der Schwester erst 2018 geltend gemacht wurde, war er verjährt.

Das OLG München bestätigte somit die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung der Klägerin ab, da sie weder den eigenen Anspruch noch den aus abgetretenem Recht ihrer Schwester stammenden Anspruch erfolgreich nachweisen konnte.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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