OLG Naumburg 2 Wx 55/14
Nachlasssache:
Ehegattenerbrecht bei nach dem Erbfall erklärter und wirksam gewordener Rücknahme des Ehescheidungsantrags durch den überlebenden Ehegatten
Nach § 1933 Satz 1 BGB ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Versterbens des Erblassers (in formeller Hinsicht)
ein Antrag auf Ehescheidung rechtshängig und (in materiell-rechtlicher Hinsicht) dieser Antrag z. Zt. des Erbfalls begründet war.
Das Oberlandesgericht Naumburg hatte in einem Beschluss vom 18.08.2014 über die Frage zu entscheiden,
ob eine Ehefrau, die vor dem Tod ihres Ehemannes die Scheidung eingereicht hatte, nach dessen Tod erbberechtigt ist,
wenn sie den Scheidungsantrag nach dem Tod des Ehemannes zurücknimmt.
Sachverhalt:
Die Ehefrau hatte im April 2013 die Scheidung von ihrem Ehemann eingereicht.
Der Ehemann stimmte der Scheidung im September 2013 zu.
Im April 2014 fand ein Anhörungstermin vor dem Familiengericht statt, bei dem die Ehefrau ihren Scheidungsantrag aufrechterhielt.
Der Ehemann verstarb jedoch unerwartet im Mai 2014.
Noch im Mai 2014 beantragte die Ehefrau die Erteilung eines Erbscheins, in dem nur die gemeinsamen Kinder als Erben aufgeführt waren.
Wenige Tage später erklärte sie gegenüber dem Familiengericht, dass sie sich mit ihrem Ehemann wieder versöhnt habe und nahm den Scheidungsantrag zurück.
Anschließend beantragte sie die Änderung des Erbscheins, um auch selbst als Erbin berücksichtigt zu werden.
Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück.
Entscheidung des Oberlandesgerichts:
Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.
Nach § 1933 Satz 1 BGB ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Todes
des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser der Scheidung zugestimmt hatte.
Im vorliegenden Fall waren diese Voraussetzungen erfüllt, da die Ehefrau die Scheidung eingereicht hatte und der Ehemann der Scheidung zugestimmt hatte.
Die spätere Rücknahme des Scheidungsantrags durch die Ehefrau änderte nichts an dem bereits eingetretenen Ausschluss des Ehegattenerbrechts.
Nach dem Wortlaut des § 1933 Satz 1 BGB ist für die Beurteilung allein auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen.
Zwar werden nach § 269 Abs. 3 ZPO die unmittelbaren Wirkungen der Rechtshängigkeit rückwirkend beseitigt, wenn eine Klage zurückgenommen wird.
Diese Vorschrift bietet jedoch keine Grundlage für die Annahme, dass ein bereits ausgeschlossenes Ehegattenerbrecht rückwirkend wieder auflebt.
Fazit:
Das Oberlandesgericht Naumburg hat entschieden, dass eine nach dem Erbfall erklärte und wirksam gewordene Rücknahme des Scheidungsantrags
durch den überlebenden Ehegatten nichts mehr an dem zuvor bereits kraft Gesetzes eingetretenen Ausschluss des Erbrechts ändert.
Für die Beurteilung des Erbrechtsausschlusses ist allein auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.