OLG Oldenburg Urteil 31.01.2018 – 3 U 43/17 Bei Pflichtteilsberechnung ansatzfähige Nachlasspositionen

September 16, 2018

OLG Oldenburg Urteil 31.01.2018 – 3 U 43/17 Bei Pflichtteilsberechnung ansatzfähige Nachlasspositionen

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg vom 31. Januar 2018 (Az.: 3 U 43/17) behandelt die Frage, welche Nachlasspositionen bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs angesetzt werden dürfen.

Der Fall bezieht sich auf die Erben der am 18. März 2016 verstorbenen Erblasserin J. T., die ihre Adoptivtochter R. R., die Mutter der Kläger, enterbt hatte.

Nach dem Tod der Mutter forderten die Kläger als hälftige Erben deren Pflichtteil ein, der die Hälfte des Nachlasses der Erblasserin beträgt.

Die Parteien stritten über verschiedene Nachlasskosten, die von den Beklagten, den Erben, geltend gemacht wurden.

Im Mittelpunkt standen die Bewertung von Wertpapieren, Bankguthaben und die Abzugsfähigkeit von Passivpositionen wie Bestattungs- und Friedhofskosten.

Zudem wurden strittige Posten wie die Kosten für die Testamentseröffnung, Rechtsanwaltskosten und die Erstattung von Grabbepflanzungskosten verhandelt.

Das OLG entschied, dass nur bestimmte Nachlassverbindlichkeiten wie Bestattungs- und Friedhofskosten abzugsfähig sind.

OLG Oldenburg Urteil 31.01.2018 – 3 U 43/17 Bei Pflichtteilsberechnung ansatzfähige Nachlasspositionen

Die Erben dürfen auch die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag abziehen, da diese Steuern als latente Steuerschulden der Erblasserin gelten.

Allerdings stellte das Gericht fest, dass die Kosten der Testamentseröffnung sowie die über die Erstbepflanzung hinausgehenden Grabbepflegekosten nicht abziehbar sind,

da diese als persönliche Pflichten der Erben betrachtet werden.

Eine zentrale Streitfrage betraf die Abzugsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten, die von den Erben zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses und zur Berechnung des Pflichtteils angefallen waren.

Das OLG lehnte die vollständige Berücksichtigung dieser Kosten ab, da keine wirksamen Honorarvereinbarungen in Textform vorlagen

und die Kläger nicht nachweisen konnten, dass diese Anwaltskosten zur korrekten und vollständigen Erstellung des Nachlassverzeichnisses erforderlich waren.

Das Urteil verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten und die Berücksichtigung von Steuerschulden bei der Berechnung des Pflichtteils.

Es betont die Notwendigkeit der Nachweispflicht der Erben und die Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation und Begründung von geltend gemachten Nachlasskosten.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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