OLG Schleswig 3 Wx 93/13 – Auslegung eines vertraglichen Verzichts auf testamentarische Zuwendung

Februar 3, 2018

OLG Schleswig 3 Wx 93/13 – Auslegung eines vertraglichen Verzichts auf testamentarische Zuwendung

RA und Notar Krau

In dem Fall (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 3 Wx 93/13) geht es um die Auslegung eines Testaments und die Gültigkeit eines Verzichts auf Erbansprüche.

Der Erblasser und seine Ehefrau hatten ein gemeinschaftliches Testament verfasst, in dem ihre Kinder als Erben genannt wurden.

Später verzichteten zwei der Kinder notariell auf ihre erbrechtlichen Ansprüche.

Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Tochter (Beteiligte zu 1) einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte.

Ein weiterer Sohn (Beteiligter zu 3) und dessen Tochter (Beteiligte zu 4) widersprachen diesem Antrag, da sie sich auf ihre Erbrechte aus dem ursprünglichen Testament beriefen.

Das Amtsgericht entschied, dass die Beteiligte zu 1 nicht Alleinerbin sei, da das Testament von 1995 eine andere Aufteilung vorsah.

Es legte das Testament so aus, dass alle drei Kinder zu gleichen Teilen erben sollten, wobei dem Sohn B ein bestimmter Betrag zustehe.

Der Verzicht der beiden Geschwister auf ihre Erbansprüche entfalle nur für sie selbst und nicht für ihre Abkömmlinge, da der Verzicht ausdrücklich nicht auf diese erstreckt wurde.

OLG Schleswig 3 Wx 93/13 – Auslegung eines vertraglichen Verzichts auf testamentarische Zuwendung

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wurde abgelehnt.

Das Gericht stellte fest, dass der Erblasser durch den Verzichtsvertrag von seiner Bindung an das Testament nur teilweise entbunden wurde, aber die Beteiligte zu 4 als Erbin berufen bleibt.

Somit ist das Testament von 2006, das die Beteiligte zu 1 als Alleinerbin einsetzte, unwirksam, da es die Rechte der Beteiligten zu 4 beeinträchtigte.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beteiligte zu 1.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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