OLG Schleswig Beschluss 31.07.2015 – 3 Wx 120/14 – Irrtum über Beginn Frist zur Ausschlagung

August 31, 2018

OLG Schleswig Beschluss 31.07.2015 – 3 Wx 120/14 – Irrtum über Beginn Frist zur Ausschlagung

RA und Notar Krau

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig vom 31.07.2015 befasst sich mit der Frage, ob ein Erbe seine Annahme der Erbschaft wirksam wegen eines Irrtums anfechten kann.

Der Fall drehte sich um den einzigen Sohn der Erblasserin, der nach ihrem Tod einen Erbschein beantragte und später feststellte, dass der Nachlass überschuldet war.

Der Erbe versäumte die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft und versuchte diese daraufhin wegen eines angeblichen Irrtums anzufechten.

Er erklärte, dass er erst nach Erhalt des Erbscheins von der Überschuldung erfahren habe, da ihm erst zu diesem Zeitpunkt die Bank Auskunft über die Vermögensverhältnisse der Erblasserin erteilte.

Das Amtsgericht Ahrensburg lehnte die Anfechtung ab und entschied, dass der Erbschein nicht als unrichtig einzuziehen sei.

Es argumentierte, dass der Erbe bereits vor Erhalt des Erbscheins Zugang zu den relevanten Informationen gehabt haben müsste,

da ein Vermögensverzeichnis existierte und der Erbe in der Lage gewesen wäre, Einsicht in die Betreuungsakte zu nehmen.

Zudem wurde betont, dass ein Irrtum nicht vorliege, wenn der Erbe bewusst in Kauf nehme, dass seine Annahmen möglicherweise falsch sein könnten.

OLG Schleswig Beschluss 31.07.2015 – 3 Wx 120/14 – Irrtum über Beginn Frist zur Ausschlagung

Das OLG Schleswig hob diese Entscheidung jedoch auf und entschied zugunsten des Erben.

Es stellte fest, dass die Anfechtung der Erbschaftsannahme aufgrund eines Irrtums über den Beginn der Ausschlagungsfrist berechtigt sei.

Der Erbe habe irrtümlich angenommen, dass die Ausschlagungsfrist erst mit Erhalt des Erbscheins beginne, was als ein beachtlicher Irrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB zu werten sei.

Der Erbe habe geglaubt, dass der Erbschein erforderlich sei, um genaue Informationen über den Nachlass zu erhalten, und daher erst danach die Möglichkeit gehabt, die Erbschaft auszuschlagen.

Dieser Irrtum über den Erklärungswert seines Verhaltens rechtfertige die Anfechtung, da der Erbe damit einem falschen Verständnis über die rechtlichen Konsequenzen seines Handelns unterlag.

Das OLG entschied daher, dass der Erbschein als unrichtig einzuziehen sei, da die Annahme der Erbschaft durch den Erben aufgrund des Irrtums wirksam angefochten worden war.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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