OLG Stuttgart 8 W 136/12

August 15, 2017

OLG Stuttgart 8 W 136/12

Beschluß vom 23.4.2012,

Nachlasspflegschaft nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens

RA und Notar Krau

Das Nachlassgericht hatte für die unbekannten Erben eines Erblassers Nachlasspflegschaft angeordnet.

Der Nachlasspfleger beantragte später die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hob das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft auf. Der Insolvenzverwalter legte hiergegen Beschwerde ein.

Entscheidung des OLG Stuttgart:

Das OLG Stuttgart gab der Beschwerde des Insolvenzverwalters statt und hob die Aufhebung der Nachlasspflegschaft auf.

Begründung:

OLG Stuttgart 8 W 136/12

  1. Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Beschwerde des Insolvenzverwalters ist statthaft und zulässig.

Der Insolvenzverwalter ist beschwerdeberechtigt, da der Nachlasspfleger auch im Insolvenzverfahren die Rechte der unbekannten Erben vertritt.

  1. Fortbestand der Nachlasspflegschaft:

Anders als die Nachlassverwaltung endet die Nachlasspflegschaft nicht automatisch mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.

Der Nachlasspfleger behält seine Aufgaben, insbesondere die Vertretung der unbekannten Erben im Insolvenzverfahren.

  1. Aufgaben des Nachlasspflegers im Insolvenzverfahren:

Der Nachlasspfleger nimmt im Insolvenzverfahren die Rechte und Pflichten der unbekannten Erben wahr. Dazu gehören:

  • Auskunftspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter
  • Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren
  • Rechtsmittel gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Bestreiten von Forderungen im Prüfungstermin
  • Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Insolvenzverwalter

OLG Stuttgart 8 W 136/12

  1. Fürsorgebedürfnis der unbekannten Erben:

Die unbekannten Erben benötigen auch im Insolvenzverfahren einen Vertreter, der ihre Interessen wahrnimmt.

Das Fürsorgebedürfnis besteht fort, auch wenn ein einstweiliges Insolvenzverfahren vorangegangen ist.

Fazit:

Das OLG Stuttgart entschied, dass die Nachlasspflegschaft auch nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens fortbesteht.

Der Nachlasspfleger behält seine Aufgaben und vertritt die unbekannten Erben im Insolvenzverfahren.

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Nachlasspflegschaft für den Schutz der unbekannten Erben im Insolvenzverfahren.

Zusätzliche Hinweise:

  • Die Entscheidung des OLG Stuttgart stellt klar, dass die Nachlasspflegschaft nicht automatisch mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens endet.
  • Die Entscheidung betont die Bedeutung des Nachlasspflegers als Vertreter der unbekannten Erben im Insolvenzverfahren.
  • Die Entscheidung zeigt, dass das Fürsorgebedürfnis der unbekannten Erben auch im Insolvenzverfahren fortbesteht.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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