OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05. Juni 1996 – 3 W 68/96 Erbfolge nach einem als Volljähriger adoptierten Erblasser bei Vorversterben der leiblichen Eltern

April 22, 2019

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05. Juni 1996 – 3 W 68/96
Erbfolge nach einem als Volljähriger adoptierten Erblasser bei Vorversterben der leiblichen Eltern
1. Ein Erblasser, der von einem Ehepaar nach den Vorschriften über die Annahme Volljähriger adoptiert worden war, wird bei gesetzlicher Erbfolge in der zweiten Ordnung durch seine Adoptiveltern und seinen leiblichen Eltern zu gleichen Teilen beerbt. Sind die leiblichen Eltern vorverstorben, so werden sie durch ihre Abkömmlinge repräsentiert.
2. Der Umstand, daß der Erblasser wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit testierunfähig gewesen sein mag, rechtfertigt es nicht, für die Beurteilung der Erbfolge die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger heranzuziehen.
vorgehend LG Koblenz, 29. Februar 1996, 2 T 115/96
vorgehend AG Westerburg, 23. Januar 1996, 7 VI 448/95
Tenor
1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligten zu 1) haben der Beteiligten zu 2) ihre im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde und – insoweit in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 29. Februar 1996 – der Erstbeschwerde wird auf 500.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die unverheiratete Erblasserin verstarb am 13. Februar 1995 kinderlos und ohne Hinterlassung eines Testaments. Sie war als Volljährige auf Grund Beschlusses des Amtsgerichts W. vom 19. Juli 1993 (7 XVI 11/93) von den Beteiligten zu 1) als gemeinschaftliches eheliches Kind angenommen worden.
Die leiblichen Eltern der Erblasserin sind vorverstorben. Neben der Erblasserin war aus deren Ehe als einziges weiteres Kind die Mutter der Beteiligten zu 2) hervorgegangen. Sie ist ebenfalls vorverstorben und hinterließ als einzigen Abkömmling die Beteiligte zu 2).
Das Nachlaßgericht hatte am 6. März 1995 den Beteiligten zu 1) zunächst einen Erbschein erteilt, der sie jeweils zur Hälfte als Miterben am Nachlaß der Erblasserin auswies (7 VI 103/95 Amtsgericht W.). Diesen Erbschein hat das Nachlaßgericht auf Grund Beschlusses vom 19. Juli 1995 eingezogen, nachdem ihm bekannt geworden war, daß mit der Beteiligten zu 2) noch eine leibliche Verwandte der Erblasserin existiert.
Die Beteiligte zu 2) hat sodann die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie selbst zu 1/2 und die Beteiligten zu 1) jeweils zu 1/4 als Miterben ausweist. Die Beteiligten zu 1) sind dem Erbscheinsantrag entgegengetreten. Sie haben in erster Linie den Standpunkt vertreten, die Erblasserin sei allein von ihnen je zur Hälfte beerbt worden. Hilfsweise haben sie erklärt, sie seien bereit, einen Erbschein hinzunehmen, der sie und die Beteiligte zu 2) jeweils zu 1/3 als Miterben ausweise.
Mit Vorbescheid vom 23. Januar 1996 hat der Rechtspfleger des Nachlaßgerichts angekündigt, den Erbschein entsprechend dem Antrag der Beteiligten zu 2) zu erteilen. Der dagegen gerichteten Erinnerung der Beteiligten zu 1) haben Rechtspfleger und Nachlaßrichter nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat mit Beschluß vom 29. Februar 1996 die als Beschwerde geltende Erinnerung zurückgewiesen.
Das Nachlaßgericht hat sodann am 1. April 1996 den im Vorbescheid angekündigten Erbschein erteilt.
II.
1. Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist statthaft und in verfahrensrechtlicher Hinsicht auch im übrigen nicht zu beanstanden (§§ 27, 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4, 20 Abs. 1, 21 FGG). Der Umstand, daß der durch den Vorbescheid angekündigte Erbschein nach Abschluß des Erstbeschwerdeverfahrens erteilt worden ist, steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen. Nach Aktenlage ist der Erbschein sämtlichen Beteiligten zugegangen. Er ist damit wirksam geworden und kann nicht mehr “aufgehoben” werden. Der Vorbescheid vom 23. Januar 1996 ist dadurch überholt. Das auf seine Aufhebung gerichtete Verfahren ist gegenstandslos geworden. Gleichwohl kann die weitere Beschwerde aber mit dem Ziel der Einziehung des erteilten Erbscheins (§ 2361 BGB) fortgeführt werden. Die sich daraus ergebende Folge, daß die an sich gebotene Entscheidung des Nachlaßgerichts über die Frage der Einziehung unterbleibt, ist aus Gründen der Verfahrensökonomie hinzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. August 1993 – 3 W 110/93 und vpm 4. Juli 1995 – 3 W 76/95; BayObLGZ 1982, 236, 239; BayObLG FamRZ 1991, 618, 619 und FamRZ 1976, 101, 103; OLG Karlsruhe FamRZ 1970, 255, 256; Palandt/Edenhofer, BGB 54. Aufl. § 2353 Rdnr. 36; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 13. Aufl. § 27 Rdnr. 52, jeweils m.w.N.). Einen ausdrücklichen Sachantrag auf Einziehung des Erbscheins haben die Beteiligten zu 1) mit ihrer weiteren Beschwerde zwar nicht gestellt. Ihr Begehren ist jedoch in dem Sinne auszulegen, der nach Möglichkeit zu dem erstrebten Ergebnis führen kann (Keidel/Kuntze/Winkler aaO § 11 Rdnr. 35 m.w.N.). Deshalb ist davon auszugehen, daß die Beteiligten zu 1) mit ihrer weiteren Beschwerde die Einziehung des nach Abschluß des Erstbeschwerdeverfahrens erteilten Erbscheins vom 1. April 1996 erreichen wollen.
2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG). Die Vorinstanzen sind ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beteiligten zu 1) jeweils zu 1/4 und die Beteiligte zu 2) zu 1/2 Miterben nach der Erblasserin geworden sind.
a. Da die Erblasserin ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorben ist, sind gemäß § 1925 i.V.m. §§ 1930, 1924 BGB ihre gesetzlichen Erben zweiter Ordnung zur Erbfolge berufen. Dabei muß im hier vorliegenden Fall den Besonderheiten Rechnung getragen werden, die sich daraus ergeben, daß die Erblasserin nach den Bestimmungen über die Annahme eines Volljährigen von den Beteiligten zu 1) adoptiert worden war.
aa. Mit ihrer Annahme als Kind erlangte die Erblasserin gemäß §§ 1767 Abs. 2, 1754 Abs. 1 BGB die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes der Beteiligten zu 1). Andererseits wurden gemäß § 1770 Abs. 2 BGB die Rechte und Pflichten der Erblasserin aus dem Verwandtschaftsverhältnis zu ihren leiblichen Verwandten durch ihre Annahme als Kind der Beteiligten zu 1) nicht berührt. Mithin führte die Adoption der Erblasserin dazu, daß sie rechtlich über vier Elternteile verfügte.
Die daraus nach dem Tode der Angenommenen entstehenden Folgen für das gesetzliche Erbrecht in der zweiten Ordnung sind gesetzlich nur unvollkommen geregelt. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, enthält die Entstehungsgeschichte des Adoptionsgesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBl. I, 1749) einen Hinweis auf die erbrechtlichen Konsequenzen der Annahme eines Volljährigen lediglich im Regierungsentwurf vom 7. Januar 1975 (BT-Drucks. 7/3061). Dort ist ausgeführt (aaO S. 54), wenn der Angenommene sterbe und sowohl von seinen leiblichen Eltern als auch von seinen Adoptiveltern überlebt werde, erbten diese als Erben der zweiten Ordnung nebeneinander. Eine Ergänzung des § 1925 BGB sei deswegen nicht erforderlich.
Daraus kann allenfalls entnommen werden, wie sich die gesetzliche Erbfolge gestaltet, wenn die Annahme durch zwei Adoptiveltern erfolgte und diese ebenso wie die leiblichen Eltern den als Volljährigen angenommenen Erblasser überlebt haben. Für die Fälle, in denen einer oder beide Elternteile auf Seiten der Adoptiv- oder leiblichen Eltern vorverstorben sind, verbleiben indes Regelungslücken, zu denen – soweit ersichtlich – Judikatur nicht vorhanden ist und deren Folgen im Schrifttum für die jeweils denkbaren Konstellationen zum Teil kontrovers diskutiert werden (vgl. etwa Kemp, MittRhNotK 1977, 137 ff.; Dittmann, Rechtspfleger 1978, 277 ff.; Staudinger/Frank BGB 12. Aufl. § 1770 Rdn. 14 ff.; MüKo zum BGB/Lüderitz, 3. Aufl. § 1770 Rdn. 6; Soergel/Liermann, BGB 12. Aufl. § 1770 Rdn. 6; RGRK zum BGB/Dickescheid, 12. Aufl. § 1770 Rdn. 6; Erman/Holzhauer, BGB 9. Aufl. § 1770 Rdn. 5, jeweils m.w.N.).
bb. Im hier zu entscheidenden Streitfall sind beide Adoptiveltern der Erblasserin noch am Leben, während ihre leiblichen Eltern vorverstorben sind. Bei dieser Sachlage hat das Landgericht mit Recht angenommen, daß die Erblasserin zum einen von den Beteiligten zu 1) als Adoptiveltern und zum anderen durch die Beteiligte zu 2) als einzigem weiteren Abkömmling der leiblichen Eltern der Erblasserin beerbt worden ist. Dem gegenteiligen Standpunkt der Beteiligten zu 1), die in erster Linie für sich in Anspruch nehmen, die Erblasserin allein beerbt zu haben, vermag der Senat nicht beizutreten. Zwar trifft § 1925 Abs. 2 BGB keine Unterscheidung zwischen leiblichen und Adoptiveltern. Der Wortlaut dieser Vorschrift ließe deshalb ein Verständnis zu, nach dem die Adoptiveltern allein erben, obwohl in der Linie der vorverstorbenen leiblichen Eltern Abkömmlinge vorhanden sind (vgl. dazu Kemp aaO S. 138). Ein solches Ergebnis steht aber, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht im Einklang mit den Strukturprinzipien der Verwandtenerbfolge. Vielmehr ist der systematische Zusammenhang zwischen § 1925 Abs. 2 und § 1925 Abs. 3 BGB zu beachten, aus dem sich ergibt, daß ein Elternteil dann, wenn er vorverstorben ist, von seinen Abkömmlingen repräsentiert wird (Kemp aaO; Erman/Holzhauer aaO). Es ist nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber dieses Prinzip bei der Volljährigenadoption in vollem Umfang durchbrechen wollte. Zwar bestimmt § 1770 Abs. 1 Satz 1 BGB, daß die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden erstrecken. Daraus kann aber nur gefolgert werden, daß der Grundsatz der Repräsentation hinsichtlich der Adoptiveltern ausgeschlossen sein soll (vgl. dazu Kemp aaO; Dittmann aaO S. 282 f.; RGRK zum BGB/Dickescheid aaO; MüKo/Lüderitz aaO und MüKo zum BGB/Leipold 2. Aufl. § 1925 Rdnr. 8; Soergel/Liermann aaO; Staudinger/Frank aaO Rdnr. 14). Für die Linie der leiblichen Eltern gilt diese Einschränkung nicht; vielmehr bestimmt § 1770 Abs. 2 BGB ausdrücklich, daß insoweit die verwandtschaftlichen Beziehungen von der Adoption unberührt bleiben. Mithin ist die Beteiligte zu 2) an die Stelle der vorverstorbenen Eltern der Erblasserin getreten. Diese Folge ergibt sich aus § 1925 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. 5 1924 Abs. 3 Satz 1 BGB, nachdem die Mutter der Beteiligten zu 2), die neben der Erblasserin als einziges weiteres Kind aus der Ehe von deren Eltern hervorgegangen war, ebenfalls vorverstorben ist.
cc. Aus Rechtsgründen ist es auch nicht zu beanstanden, daß die Vorinstanzen die Höhe der Erbquoten für die Beteiligten zu 1) auf jeweils 1/4 und für die Beteiligte zu 2) auf 1/2 bemessen haben. Ob insoweit mit dem Landgericht § 1926 BGB entsprechend heranzuziehen wäre, der für die gesetzliche Erbfolge in der dritten Ordnung eine Erbfolge nach Stämmen der jeweiligen Großelternpaare anordnet (so wohl auch Staudinger/Frank aaO; RGRK zum BGB/Dickescheid aaO; Soergel/Liermann aaO; Kemp aaO; Dittmann aaO; a.A. MüKo zum BGB/Lüderitz aaO; differenzierend Erman/Holzhauer aaO); kann dabei offenbleiben. Diese Frage erlangt Bedeutung nur dann, wenn die Adoption von einer Einzelperson vorgenommen worden ist, wenn von zwei annehmenden Ehegatten einer vorverstorben ist oder wenn von den leiblichen Elternteilen einer oder beide vorverstorben sind und keine Abkömmlinge hinterlassen haben. Im hier vorliegenden Fall erfolgte die Adoption durch ein Ehepaar, und beide Adoptiveltern sind am Leben. Die leiblichen Eltern sind vorverstorben und haben nur einen einzigen Abkömmling hinterlassen. Bei dieser Sachlage ergibt sich die Richtigkeit der vom Landgericht ermittelten Erbquoten schon allein aus dem Grundsatz der Repräsentation. Die leiblichen Eltern der Erblasserin wären dann, wenn sie den Erbfall erlebt hätten, mit den Beteiligten zu 1) zu gleichen Teilen zu Erben berufen gewesen. Ein jeder Elternteil wäre also Miterbe zu 1/4 geworden. Durch den Wegfall der leiblichen Eltern haben sich deren Erbteile ge.näß § 1925 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. § 1924 Abs. 3 BGB in der Person der Beteiligten zu 2) vereint. Sie ist somit neben den Beteiligten zu 1) Miterbin zu 1/2 geworden ist.
b. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) rechtfertigt der Umstand, daß die Erblasserin durch Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 4. August 1978 (55 C 39/77) wegen Geisteskrankheit entmündigt worden war und seit dem 1. Januar 1992 gemäß Art. 9 § 1 Abs. 1 und 3 BBtBG unter umfassender Betreuung stand, keine andere Beurteilung der Erbfolge. Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Landgericht keine Ermittlungen (§ 12 FGG) zu der Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin (§ 2229 Abs. 4 BGB) vorgenommen hat.
Auch wenn man unterstellt, daß die Erblasserin rechtlich nicht in der Lage war, die den Annehmenden unerwünschten erbrechtlichen Folgen ihrer Annahme als Kind durch Verfügung von Todes wegen abzubedingen, rechtfertigt dieser Umstand es nicht, die Adoption den Regeln über die Annahme eines Minderjährigen zu unterstellen. Die schwächere Ausgestaltung der Adoption eines Volljährigen beruht darauf, daß dieser bereits aufgrund seines Alters in stärkeren Beziehungen zu seinen leiblichen Verwandten steht, als es bei einem minderjährigen Anzunehmenden der Fall ist (vgl. etwa Staudinger/Frank aaO § 1770 Rdn. 1; MüKo zum BGB/Lüderitz aaO § 1770 Rdnr. 1; Soergel/Liermann aaO § 1770 Rdnr. 1, jeweils m.w.N.). Die Durchbrechung dieser Bindungen ist nur unter den eng gefaßten und abschließend geregelten Voraussetzungen des § 1772 Abs. 1 BGB zulässig. Diese liegen hier bereits nach dem eigenen Vorbringen der Beteiligten zu 1) nicht vor. Zudem würde eine Anwendung der Regeln über die Annahme eines Minderjährigen voraussetzen, daß bereits im Annahmebeschluß (§§ 1752 BGB, 56 e FGG) ein entsprechender Ausspruch erfolgt ist. Fehlt es daran, so sind nachträgliche Änderungen der Adoptionswirkung ausgeschlossen (vgl. Staudinger/Frank aaO § 1772 Rdnr. 11; MüKo zum BGB/Lüderitz aaO § 1772 Rdnr. 3; Soergel/Liermann aaO § 1772 Rdnr. 1, jeweils m.w.N.). Auch aus diesem Grunde scheidet im hier vorliegenden Falle eine Heranziehung der Vorschriften über die Annahme Minderjähriger aus.
3. Schließlich hält auch die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses einer rechtlichen Überprüfung stand. Das Landgericht hat zutreffend angeordnet, daß die Beteiligten zu 1) der Beteiligten zu 2) ihre im Erstbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen erstatten müssen. Diese Folge ergibt sich mit zwingender Wirkung aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler aaO § 13 a Rdnr. 30; Jansen, FGG 2. Aufl. § 13 a Rdnr. 12, jeweils m.w.N.). Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) besteht deshalb kein Raum für Billigkeitserwägungen.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde beruht ebenfalls auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Den Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde hat der Senat gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1, 108, 107 Abs. 2 KostO bestimmt. Dabei muß berücksichtigt werden, daß die Beteiligten zu 1) in erster Linie den Standpunkt vertreten, allein sie seien jeweils zu gleichen Teilen Erben geworden. Nach ihren Angaben in ihrem früher gestellten Erbscheinsantrag vom 21. Februar 1995 (Amtsgericht Westerburg – 7 VI 103/95) beträgt der reine Nachlaßwert 1.000.000,– DM. Das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten zu 1) an der Einziehung des Erbscheins vom 1. April 1996, in dem sie jeweils nur zu einem Viertel als Miterben ausgewiesen werden, ist deshalb mit der Hälfte des Nachlaßwerts zu veranschlagen. Mithin ergibt sich sowohl für die Erstbeschwerde als auch für die weitere Beschwerde ein Gegenstandswert von 500.000,– DM. Die Wertfestsetzung des Landgerichts, die allein den Hilfsantrag der Beteiligten zu 1) zugrunde gelegt hat, ist deshalb entsprechend zu ändern (§ 31 Abs. 1 Satz 2 KostO)

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