Optionsverschonung für Betriebsvermögen – Erbschaftsteuerbescheid – FG München 4 K 2822/18
Sachverhalt:
In dem vorliegenden Fall streitet ein Kläger mit dem Finanzamt über die Rechtmäßigkeit eines Erbschaftssteuerbescheides,
insbesondere bezüglich der Berücksichtigung der Optionsverschonung für Betriebsvermögen gemäß den geltenden Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes.
Der Kläger wurde Alleinerbe seiner Großmutter und erwarb dabei unter anderem Anteile an einer Kommanditgesellschaft (X KG).
Entscheidung:
Das Gericht entscheidet überwiegend zugunsten des Klägers.
Es stellt fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die vom Kläger beantragte Optionsverschonung erfüllt sind, da das vom Finanzamt angesetzte Verwaltungsvermögen nicht korrekt ermittelt wurde.
Insbesondere wurde das junge Verwaltungsvermögen der Y KG, an der die X KG beteiligt war, zu Unrecht bei der Berechnung des Verwaltungsvermögens der X KG berücksichtigt.
Die Regelungen des Gesetzes sowie die Gesetzgebungsmaterialien stützen diese Auslegung.
Das junge Verwaltungsvermögen der X KG wird jedoch berücksichtigt, allerdings nur in Höhe von X €, wie gesetzlich vorgesehen.
Die Argumentation des Finanzamts, dass das Vermögen der Y KG als Verwaltungsvermögen der X KG zu werten sei, wird vom Gericht abgelehnt.
Es betont, dass die Auslegung des Gesetzes sowie die Anwendung der Verwaltungsvorschriften ausschließlich dem Gesetz und nicht den Richtlinien der Verwaltung unterliegen.
Abschließend stellt das Gericht fest, dass der Begriff „Betrieb“ im Gesetz nur den unmittelbar übertragenden Rechtsträger betrifft
und nicht die Gesamtheit eines Konzerns, was sich aus der Gesetzgebung und der Systematik ergibt.
Das Urteil führt zur Herabsetzung der Erbschaftsteuer des Klägers auf einen bestimmten Betrag und weist die Klage im Übrigen ab.
Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.
Es wird die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Tenor
1. Die mit Erbschaftsteuerbescheid vom X. Juli 2019 festgesetzte Erbschaftsteuer wird auf … € herabgesetzt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
5. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Erbschaftssteuerbescheides, wobei die Frage streitbehaftet ist, ob die vom Kläger beantragte Optionsverschonung für Betriebsvermögen
nach den Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 24. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 3018) vom Beklagten bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.