ordnungsgemäße Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde – BFH VIII B 27/22

August 10, 2023

ordnungsgemäße Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde – BFH VIII B 27/22 Beschluss vom 25. Juli 2023, Zu den Anforderungen

vorgehend FG München, 24. Januar 2022, Az: 5 K 1918/19

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 25. Juli 2023 (BFH VIII B 27/22) festgestellt, dass die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 24. Januar 2022, Az: 5 K 1918/19, unzulässig ist.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfüllt.

Der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfordert, dass die Begründung von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen muss.

Dies wurde nicht erfüllt, da der Prozessbevollmächtigte die Begründung des Klägers als “Wortlautzitat” wiedergegeben hat und auf die Zulassungsgründe im Katalog des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO verwiesen hat, ohne eine eigenständige Begründung zu liefern.

Daher wurde die Beschwerde als unzulässig verworfen, und die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Kläger auferlegt.

Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

A. Beschreibung des Beschlusses

B. Hintergrund des Falls

II. Zusammenfassung der Entscheidung

A. Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

B. Versäumnis des Vertretungszwangs

C. Folgen der Nichtzulassigkeitsentscheidung

III. Leitsätze des BFH VIII B 27/22

A. Anforderungen an den Vertretungszwang

B. Mangelnde Eigenständigkeit der Beschwerdebegründung

IV. Tenor der Entscheidung

A. Verwerfung der Beschwerde

B. Kostenentscheidung

V. Gründe für die Entscheidung

A. Vertretungszwang gemäß § 62 Abs. 4 FGO

1. Verantwortung des Prozessbevollmächtigten

2. Beispiele für unzureichende Begründungen

B. Fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde

C. Fristlose Begründung der Beschwerde

D. Bedeutung des Vertretungszwangs

VI. Schlussfolgerungen und Ausblick

A. Wichtige Lehren aus dem Beschluss

B. Relevanz für zukünftige Fälle

VII. Anhang

A. Verweis auf § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO

B. Rechtliche Grundlage für die Kostenentscheidung nach § 135 Abs. 2 FGO

Zum Entscheidungstext:

ordnungsgemäße Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde – BFH VIII B 27/22 – Leitsätze

  1. NV: Der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verlangt, dass der Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen muss; die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss daher von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen.
  2. NV: Daran fehlt es, wenn der Prozessbevollmächtigte eine Begründung des Klägers unter seinem Briefkopf als “Wortlautzitat” wiedergibt und anführt, es handele sich ausschließlich um eine Begründung des Klägers oder wenn der Prozessbevollmächtigte auf die Zulassungsgründe im Katalog des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO verweist und mitteilt, der Kläger sei der Auffassung, dass die Revision aus diesen Gründen zuzulassen sei.

Tenor


Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 24.01.2022 – 5 K 1918/19 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

ordnungsgemäße Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde – BFH VIII B 27/22 – Gründe


Die Beschwerde ist unzulässig.

Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) dem Bundesfinanzhof (BFH) eine selbst verfasste Beschwerdebegründung, der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers die Begründung des Klägers auf eigenem Briefkopf als Beschwerdebegründung übermittelt und die frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers eine weitere Begründung eingereicht haben, genügt dies jeweils nicht den Anforderungen des § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist danach zwar fristgerecht erhoben, jedoch nicht innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO begründet worden. Dies führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde.

Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO).

Dieses Erfordernis gilt nicht nur für die Einlegung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, sondern auch für deren Begründung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 05.11.2013 – X B 41/13; vom 21.09.2017 – XI B 49/17, Rz 2, 3). Im Streitfall ist der Vertretungszwang bei der Begründung der Beschwerde nicht eingehalten worden.

ordnungsgemäße Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde – BFH VIII B 27/22

a) Der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO bedeutet, dass der jeweilige Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen muss; die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss daher von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen.

Nicht ausreichend hierfür ist zum Beispiel, wenn der Prozessbevollmächtigte die Kopie eines vom Beschwerdeführer verfassten Schreibens beifügt, mit einem Begleitschreiben einen von (dem Geschäftsführer) der Beschwerdeführerin unterschriebenen Schriftsatz zur Begründung der Beschwerde übersendet, die Begründung gemeinsam mit der Mandantin unter Bindung an dessen Weisungen erstellt hat, lediglich einen von einem Beteiligten selbst verfassten Schriftsatz unterschreibt, auf einen von seinem Mandanten selbst verfassten Schriftsatz Bezug nimmt oder als wörtliche Wiedergabe gekennzeichnete Ausführungen des Beschwerdeführers mit dem formelhaften Hinweis übersendet, diesen sei “kaum etwas hinzuzusetzen” (BFH-Beschluss vom 21.09.2017 – XI B 49/17, Rz 5, m.w.N.).

b) Gemessen an diesen Vorgaben ist der Vertretungszwang hinsichtlich der Beschwerdebegründung nicht gewahrt worden. Soweit der nicht postulationsfähige Kläger dem BFH eine persönlich verfasste Beschwerdebegründung übermittelt hat, ist der Vertretungszwang offenkundig nicht beachtet worden.

Der vom aktuellen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt X am 28.04.2022 zur Beschwerdebegründung eingereichte Schriftsatz genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße und eigenständige Begründung durch den Prozessbevollmächtigten nicht.

ordnungsgemäße Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde – BFH VIII B 27/22

Nach diesem Schriftsatz wird die Beschwerde “in Zitatform” begründet und anschließend der Inhalt des klägerischen Schriftsatzes an den BFH unverändert wiedergegeben.

Abschließend wird betont, dass es sich bei der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ausschließlich um eine solche des Klägers selbst handelt.

Auch soweit die frühere Prozessbevollmächtigte (Sozietät Y), die am 21.04.2022 zwar die Mandatsniederlegung angezeigt hatte, beim BFH am 02.05.2022 aber eine weitere Beschwerdebegründung eingereicht hat, ist der Vertretungszwang nicht gewahrt.

In diesem Schriftsatz werden lediglich die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, der Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO), der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) sowie Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) angesprochen und vorgetragen, der Kläger sei der Ansicht, dass die Revision aus diesen Gründen zuzulassen sei.

Damit fehlt es auch insoweit an einer von einem Prozessbevollmächtigten des Klägers selbst verfassten und selbst verantworteten Beschwerdebegründung.

Der Senat sieht von einer Darstellung des Tatbestands und von einer weiteren Begründung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

ordnungsgemäße Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde – BFH VIII B 27/22

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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