Pflichten zur Erbenermittlung für Nachlassgericht – OLG Braunschweig 11 U 65/19

März 8, 2021

Pflichten zur Erbenermittlung für Nachlassgericht – OLG Braunschweig 11 U 65/19

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig (OLG) vom 11 U 65/19 behandelt die Pflichten des Nachlassgerichts zur Erbenermittlung.

Es wird betont, dass das Nachlassgericht seine Pflichten je nach den Umständen des Einzelfalls wahrnehmen muss, ohne dass eine generelle Verpflichtung zur Einschaltung professioneller Erbenermittler besteht.

Die Einholung eines Wertgutachtens durch den Fiskus stellt keine hoheitliche Tätigkeit gegenüber dem wahren Erben dar.

Es wird festgestellt, dass zwischen dem wahren Erben und dem Land als Erbschaftsbesitzer kein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis besteht und dass das Eigentum des wahren Erben an einem Grundstück durch die Feststellung anderer potenzieller Erben nicht entzogen wird.

Das Gericht weist die Berufung des Klägers zurück und erklärt ihn für verlustig, da er Teile seiner Berufung zurückgenommen hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 09.04.2019 ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf eine Wertstufe bis 125.000,- EUR festgesetzt.

Pflichten zur Erbenermittlung für Nachlassgericht – OLG Braunschweig 11 U 65/19 – Inhaltsverzeichnis:

  1. Einleitung
    • Zusammenfassung des Urteils des Oberlandesgerichts Braunschweig (OLG) vom 11 U 65/19
  2. Pflichten zur Erbenermittlung für das Nachlassgericht
    • Beurteilung der Pflichten des Nachlassgerichts zur Erbenermittlung je nach den Umständen des Einzelfalls
    • Keine generelle Verpflichtung zur Einschaltung professioneller Erbenermittler
    • Einholung eines Wertgutachtens durch den Fiskus keine hoheitliche Tätigkeit gegenüber dem wahren Erben
    • Kein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis zwischen dem wahren Erben und dem Land als Erbschaftsbesitzer
    • Feststellung anderer potenzieller Erben entzieht dem wahren Erben nicht das Eigentum an einem Grundstück
  3. Tenor
    • Zurückweisung der Berufung des Klägers
    • Kläger für verlustig erklärt aufgrund teilweiser Rücknahme der Berufung
    • Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger
    • Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 09.04.2019 vorläufig vollstreckbar
    • Streitwert für das Berufungsverfahren festgesetzt
  4. Gründe für die Entscheidung
    • Darlegung der Begründung für die Zurückweisung der Berufung
    • Berufung des Klägers hatte in der Sache keinen Erfolg
    • Behandlung von Bedenken des Klägers gegen eine Entscheidung im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
    • Keine Verletzung von Art. 6 EMRK und des Rechts auf ein faires Verfahren
    • Keine generelle Verpflichtung zur Einschaltung professioneller Erbenermittler durch das Nachlassgericht
    • Ausschluss des Beweises des ersten Anscheins in Bezug auf die Pflichtverletzung des Nachlassgerichts
    • Keine Verletzung der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung durch das beklagte Land
    • Keine hoheitliche Tätigkeit des beklagten Landes durch Veräußerung des Grundstücks
    • Verlust der erweiterten Klage gemäß § 524 Abs. 4 ZPO
    • Kostenentscheidung und Grundlage für die vorläufige Vollstreckbarkeit
    • Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren

Pflichten zur Erbenermittlung für Nachlassgericht – OLG Braunschweig 11 U 65/19

1. Ob das Nachlassgericht seinen Pflichten zur Erbenermittlung hinreichend nachgekommen ist, beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls.

Eine generelle Verpflichtung zur Einschaltung eines professionellen Erbenermittlers oder Anfrage bei allen Standesämtern, in deren Einzugsbereich sich der Erblasser während seines Lebens für einige Zeit aufgehalten hat, besteht nicht.

2. Die Einholung eines Wertgutachtens durch den Fiskus im Rahmen der Nachlassabwicklung stellt keine hoheitliche Tätigkeit gegenüber dem wahren Erben dar.

3. Zwischen dem wahren Erben und dem Land als Erbschaftsbesitzer besteht kein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis. Land haftet ggf. als Erbschaftsbesitzer gegenüber dem wahren Erben.

4. Durch die Feststellung, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist, wird dem wahren Erben nicht das Eigentum an einem in den Nachlass fallenden Grundstück entzogen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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