OLG Hamm 10 W 71/20

Mai 10, 2021

Pflichtteil verlangt trotz Verwirkungsklausel – Einsetzung als Schlusserbe entfällt – OLG Hamm 10 W 71/20

RA und Notar Krau

In einem Fall, der vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm verhandelt wurde (Az. 10 W 71/20), wurde entschieden, dass ein Abkömmling, der in einem Ehegattentestament als Schlusserbe eingesetzt wurde,

sein Erbrecht verliert, wenn er nach dem Tod des Erstverstorbenen den Pflichtteil fordert, obwohl eine Verwirkungsklausel dies untersagt.

In einem solchen Fall greift die sogenannte Anwachsung gemäß Paragraf 2094 BGB, wodurch der Erbteil des enterbten Abkömmlings auf die übrigen Erben übergeht.

Der Fall drehte sich um ein gemeinschaftliches Testament eines Ehepaares, das sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Schlusserben einsetzte.

Die Besonderheit des Falles lag darin, dass der Beteiligte zu 3) (ein Enkel des Ehepaars) nach dem Tod des Großvaters den Pflichtteil im Namen seiner verstorbenen Mutter geltend machte, was durch eine Verwirkungsklausel im Testament eigentlich ausgeschlossen war.

Dies führte zur Enterbung des Beteiligten zu 3), und sein Erbteil wuchs dem Beteiligten zu 2), dem Sohn des Ehepaars, zu.

Das Gericht stellte fest, dass die Erblasserin nach dem Tod ihres Ehemanns nicht mehr berechtigt war, das gemeinschaftliche Testament durch ein Einzeltestament abzuändern,

da die Verfügungen in dem gemeinschaftlichen Testament bindend geworden waren.

Das nachträglich errichtete Einzeltestament, das den Schwiegersohn (Beteiligten zu 1) als Alleinerben einsetzte, wurde daher als unwirksam erklärt.

Pflichtteil verlangt trotz Verwirkungsklausel – Einsetzung als Schlusserbe entfällt – OLG Hamm 10 W 71/20

Die Pflichtteilsverwirkungsklausel im gemeinschaftlichen Testament wurde als rechtlich wirksame Sicherung des Nachlasses für den überlebenden Ehegatten anerkannt.

Sie sollte verhindern, dass ein Abkömmling durch die Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod des Erstversterbenden den Nachlass schmälert.

Das Gericht entschied, dass die Klausel auch dann greift, wenn der Pflichtteil von einem Dritten im Namen des Abkömmlings gefordert wird.

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 3) wurden zurückgewiesen, und die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments wurde bestätigt.

Das OLG Hamm entschied, dass der Beteiligte zu 2) als Alleinerbe der Erblasserin anzusehen ist, da die Schlusserbeneinsetzung der gemeinschaftlichen Kinder bindend war

und durch die Geltendmachung des Pflichtteils eine Anwachsung gemäß Paragraf 2094 BGB stattfand.

RA und Notar Krau

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