Pflichtteilsanspruch – Klage auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses – OLG Düsseldorf 7 U 110/20

April 11, 2022

Pflichtteilsanspruch – Klage auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses – OLG Düsseldorf 7 U 110/20 – Urteil vom 09.07.2021

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Die Klägerin erhob Klage auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses ihres verstorbenen Ehemannes.

Sie beanspruchte einen Pflichtteilsanspruch gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

Der Erblasser und die Klägerin hatten vor ihrer Eheschließung einen notariellen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, der Gütertrennung und enterbende Verfügungen vorsah.

Das Landgericht wies die Klage ab, weil es annahm, die Klägerin habe auf ihren Pflichtteil verzichtet.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hob diese Entscheidung teilweise auf.

Es stellte fest, dass die Klägerin Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses hat, da sie nicht wirksam auf ihren Pflichtteil verzichtet hat.

Es gab jedoch keinen Grund, die Beklagte zur Auskunft über Zuwendungen zu verurteilen, die mehr als 10 Jahre vor dem Todesfall gemacht wurden.

Pflichtteilsanspruch – Klage auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses – OLG Düsseldorf 7 U 110/20

Außerdem war eine vorzeitige Wertermittlung des Grundstücks unzulässig, da dies zu widersprüchlichen Entscheidungen führen könnte.

Die Sache wurde an das Landgericht zurückverwiesen, um über die weiteren Schritte zu entscheiden.

Allgemein:

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten ist in § 2314 BGB geregelt.

Dieser Anspruch ermöglicht es dem Pflichtteilsberechtigten, vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu verlangen.

Dies ist wichtig, um den Pflichtteil berechnen und geltend machen zu können.

Umfang des Auskunftsanspruchs:

  • Nachlassverzeichnis: Der Erbe muss dem Pflichtteilsberechtigten ein Nachlassverzeichnis vorlegen, das alle Vermögensgegenstände, Schulden und sonstigen Posten des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers enthält.
  • Fiktiver Nachlass: Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auch auf den sogenannten fiktiven Nachlass. Das sind Vermögensgegenstände, die der Erblasser zu Lebzeiten verschenkt hat und die bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden müssen.
  • Zuwendungen: Der Erbe muss auch Auskunft über Zuwendungen erteilen, die er selbst vom Erblasser erhalten hat und die ausgleichspflichtig sind.
  • Ergänzungspflichtige Schenkungen: Der Erbe muss auch Auskunft über Schenkungen erteilen, die der Erblasser innerhalb von zehn Jahren vor seinem Tod gemacht hat und die bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen sind.
  • Wertermittlung: Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben auch verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird.

Pflichtteilsanspruch – Klage auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses – OLG Düsseldorf 7 U 110/20

Durchsetzung des Auskunftsanspruchs:

  • Verlangen: Der Pflichtteilsberechtigte muss den Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben geltend machen.
  • Klage: Kommt der Erbe dem Auskunftsverlangen nicht nach, kann der Pflichtteilsberechtigte Klage erheben.
  • Eidesstattliche Versicherung: Der Erbe kann verurteilt werden, die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern.

Weitere Punkte:

  • Anwesenheitsrecht: Der Pflichtteilsberechtigte hat das Recht, bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses anwesend zu sein.
  • Kein Anspruch auf Belege: Der Pflichtteilsberechtigte hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen, es sei denn, es bestehen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft.
  • Auskunftsanspruch trotz Ausschlagung: Der Pflichtteilsberechtigte hat auch dann einen Auskunftsanspruch, wenn er die Erbschaft ausgeschlagen hat.

Fazit:

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten ist ein wichtiges Instrument, um den Pflichtteil effektiv geltend machen zu können.

Der Erbe ist verpflichtet, umfassend Auskunft über den Nachlass zu erteilen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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