
Pflichtverletzung als Testamentsvollstrecker – unzureichende Information über Einkommensteuer – LG Dortmund 4 O 91/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass den Klägern gegenüber dem Beklagten keine Ansprüche aus den mit dem Hauptvorbringen der Klage geltend gemachten Pflichtverletzungen zustehen.
Außerdem wird festgestellt, dass der Klägerin zu 5) keine Ansprüche gegen den Beklagten aus den mit den Hilfsvorbringen der Klage geltend gemachten Pflichtverletzungen zusteht.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 79 % und der Beklagte zu 21 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger, Erben des am 19.04.1995 verstorbenen H, erheben Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten, der zusammen mit L als Testamentsvollstrecker tätig war.
Die Kläger werfen dem Beklagten vor, während der Testamentsvollstreckung seine Pflichten verletzt zu haben, insbesondere durch unzureichende Information über steuerliche Folgen und die wirtschaftlichen Auswirkungen des Verkaufs eines Grundstücks und von Wertpapieren.
Sie argumentieren, dass der Beklagte es versäumt habe, sie über die in Deutschland entstehenden Einkommenssteuern aufzuklären, die nach der Dividendenausschüttung aus dem Verkauf des Grundstücks und der Wertpapiere anfielen.
Die Kläger behaupten, sie hätten dem Verkauf nicht zugestimmt, wenn sie von den steuerlichen Konsequenzen gewusst hätten.
Der Beklagte hätte sie über alternative Vorgehensweisen informieren müssen, wie etwa die Fortführung der Aktiengesellschaft durch die Erben, um die Steuerlast zu minimieren.
Zudem kritisieren die Kläger den Beklagten dafür, dass er nicht auf die schlechte Marktsituation beim Immobilienverkauf hingewiesen habe, was zu einem Verkaufspreis führte, der deutlich unter dem Marktwert lag.
Der Beklagte beantragte im Wege der Widerklage die Feststellung, dass die Kläger keine Ansprüche aus den angeblichen Pflichtverletzungen geltend machen können.
Er verteidigt sich damit, dass er seine Pflichten als Testamentsvollstrecker ordnungsgemäß erfüllt habe und die Veräußerungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung notwendig waren.
Zudem sei er nicht verpflichtet gewesen, die Erben wirtschaftlich zu beraten.
Das Gericht entschied, dass die Klage unbegründet ist, da keine Pflichtverletzung des Beklagten festgestellt werden konnte, die kausal zu einem Schaden der Kläger führte.
Die Widerklage des Beklagten wurde hingegen als teilweise zulässig und begründet angesehen, da den Klägern keine Ansprüche aus den geltend gemachten Pflichtverletzungen zustehen.
Das Gericht sah keinen Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und entschied nach Lage der Akten.
Es wurde festgestellt, dass der Beklagte gemeinsam mit L als Gesamtschuldner haftet, jedoch keine Verletzung der Testamentsvollstreckerpflichten vorliegt, die zu einem Anspruch der Kläger führt.
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