Poolvereinbarung iSd § 13b II Satz 2 Nr 2 Satz 2 ErbStG – einheitliche Stimmrechtsausübung – BFH II R 25/16

Februar 1, 2022

Poolvereinbarung iSd § 13b II Satz 2 Nr 2 Satz 2 ErbStG – einheitliche Stimmrechtsausübung – BFH II R 25/16

RA und Notar Krau:

Kernaussage:

  • Eine Poolvereinbarung gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 ErbStG, die eine Steuerbefreiung für Betriebsvermögen ermöglicht, erfordert eine Verpflichtung der Gesellschafter zur einheitlichen Verfügung über ihre Anteile und zur einheitlichen Stimmrechtsausübung.
  • Diese Verpflichtungen können sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder einer gesonderten Vereinbarung ergeben.
  • Eine einheitliche Stimmrechtsausübung kann bei einer GmbH auch mündlich vereinbart werden.
  • Eine bloße faktische Handhabung oder ein Stimmrechtsvorteil eines Gesellschafters reichen nicht aus.

Sachverhalt:

  • Der Kläger erbte von seinem Vater Anteile an einer GmbH, die Teil eines Betriebsvermögens waren.
  • Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung für das Betriebsvermögen, da die GmbH-Anteile als Verwaltungsvermögen eingestuft wurden.
  • Der Kläger argumentierte, dass eine Poolvereinbarung vorlag, die eine Steuerbefreiung ermöglichen würde.

Entscheidungsgründe:

Poolvereinbarung iSd § 13b II Satz 2 Nr 2 Satz 2 ErbStG – einheitliche Stimmrechtsausübung – BFH II R 25/16

  • Poolvereinbarung: Eine Poolvereinbarung erfordert eine Verpflichtung der Gesellschafter zur einheitlichen Verfügung über ihre Anteile und zur einheitlichen Stimmrechtsausübung.
  • Einheitliche Verfügung: Im vorliegenden Fall ergab sich die Verpflichtung zur einheitlichen Verfügung aus dem Gesellschaftsvertrag, der die Abtretung von Anteilen an Nichtgesellschafter nur mit Zustimmung aller Gesellschafter erlaubte.
  • Einheitliche Stimmrechtsausübung: Das Finanzgericht hatte die Steuerbefreiung versagt, da keine ausdrückliche Regelung zur einheitlichen Stimmrechtsausübung im Gesellschaftsvertrag vorhanden war. Der BFH stellte jedoch klar, dass eine solche Verpflichtung auch mündlich vereinbart werden kann und nicht zwingend im Gesellschaftsvertrag stehen muss.
  • Stimmrechtsvervielfachung: Das bloße Stimmrechtsvorteil des Erblassers reichte nicht aus, um eine Verpflichtung zur einheitlichen Stimmrechtsausübung anzunehmen.
  • Zurückverweisung: Die Sache wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, um festzustellen, ob eine mündliche Vereinbarung zur einheitlichen Stimmrechtsausübung bestand.

Fazit:

  • Für eine Poolvereinbarung ist eine rechtliche Verpflichtung zur einheitlichen Verfügung über die Anteile und zur einheitlichen Stimmrechtsausübung erforderlich.
  • Die Verpflichtung zur einheitlichen Stimmrechtsausübung kann bei einer GmbH auch mündlich vereinbart werden.
  • Ein bloßer faktischer Zwang oder ein Stimmrechtsvorteil eines Gesellschafters reichen nicht aus.
  • Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen und etwaiger mündlicher Vereinbarungen bei der Beurteilung, ob eine Poolvereinbarung vorliegt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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