privatschriftliches gemeinschaftliches Testament von welchem nur noch Kopien vorliegen – OLG Köln 2 Wx 115/18 – Beschluss vom 26.02.2018
Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 26.02.2018 (Aktenzeichen: 2 Wx 115/18) eine Beschwerde gegen einen vorherigen Beschluss des Amtsgerichts Brühl zurückgewiesen.
Der Beschluss betraf ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament aus dem Jahr 1997, welches jedoch nur noch in Form von Kopien vorlag.
In dem Testament setzte der Erblasser seine Ehefrau als alleinige und unbeschränkte Erbin seines gesamten Nachlasses ein.
Falls die Ehefrau vor oder nach dem Erbfall verstarb, sollten ihre beiden Töchter aus erster Ehe jeweils zur Hälfte an ihrer Stelle treten.
Nach dem Tod der Ehefrau im Jahr 2014 beantragte der Bruder des Erblassers, als Alleinerbe anerkannt zu werden.
Er argumentierte, dass das gemeinschaftliche Testament vom Erblasser offensichtlich widerrufen worden sei, da es nicht mehr auffindbar war und Hinweise auf eine mögliche Vernichtung existierten.
Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass das Einzeltestament des Erblassers die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments nicht aufheben konnte.
Somit blieben die im gemeinschaftlichen Testament festgelegten Erben, nämlich die Töchter der verstorbenen Ehefrau, gültig.
Da keine einvernehmliche Vernichtung des gemeinschaftlichen Testaments nachgewiesen werden konnte, blieb die Erbeinsetzung der Töchter wirksam.
Die Beschwerde des Bruders des Erblassers wurde daher abgelehnt, und er wurde verpflichtet, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde als endgültig betrachtet, ohne die Zulassung einer weiteren Rechtsbeschwerde.
I. Hintergrund
A. Entstehung des Testaments
B. Inhalt des Testaments
C. Ereignisse nach dem Tod der Ehefrau
II. Beschwerdeverfahren
A. Ablehnung des Erbscheinsantrags durch das Nachlassgericht
B. Beschwerde des Beteiligten zu 1.
C. Entscheidung des Oberlandesgerichts
III. Entscheidung des Oberlandesgerichts
A. Zurückweisung der Beschwerde
B. Begründung der Entscheidung
1. Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments
2. Unwirksamkeit der Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1.
3. Fehlende Nachweise für Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments
IV. Kostenentscheidung
V. Zulassung der Rechtsbeschwerde
VI. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 27.12.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 27.11.2017 – 79 VI 200/16 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1. zu tragen.
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