Prüfungsbefugnis Registergericht hinsichtlich Gesellschafterliste – Testamentsvollstreckung – OLG Köln 2 Wx 191/14
Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Beschluss 2 Wx 191/14) beschäftigte sich mit der Frage, ob ein Vermerk über eine Testamentsvollstreckung in einer Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 1 GmbHG eingetragen werden darf.
Ausgangspunkt des Falls war die Einreichung einer neuen Gesellschafterliste, in der zusätzlich die Anordnung einer Testamentsvollstreckung bei zwei Geschäftsanteilen vermerkt war.
Das Registergericht lehnte die Eintragung der neuen Liste ab, da die Angabe der Testamentsvollstreckung in der Gesellschafterliste nicht erforderlich und gesetzlich nicht vorgesehen sei.
Die zentrale Rechtsfrage betrifft die Prüfungsbefugnis des Registergerichts und die Zulässigkeit zusätzlicher Angaben in der Gesellschafterliste, die über die gesetzlich vorgesehenen Informationen hinausgehen.
Nach § 40 Abs. 1 GmbHG müssen nur bestimmte, ausdrücklich genannte Angaben wie Name, Vorname und Beteiligungsumfang der Gesellschafter in der Liste vermerkt werden.
Weitere Eintragungen, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, sind laut OLG Köln nur dann zulässig, wenn ein erhebliches Erfordernis des Rechtsverkehrs besteht.
Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung des Registergerichts und stellte klar, dass die Aufnahme einer Testamentsvollstreckung in die Gesellschafterliste unzulässig sei.
Das Gericht argumentierte, dass die Gesellschafterliste keinen Rechtsschein hinsichtlich des Verfügungsbefugnis der Gesellschafter begründete und somit auch keine Notwendigkeit bestehe, eine Testamentsvollstreckung zu vermerken.
Im Vergleich zum Kommanditanteil, bei dem der BGH in einem früheren Fall ein Informationsbedürfnis bejahte, bestehen bei der GmbH keine vergleichbaren haftungsrechtlichen Außenwirkungen, die eine solche Eintragung rechtfertigen würden.
Abschließend ließ das OLG Köln die Rechtsbeschwerde zu, da die Frage grundsätzliche Bedeutung habe und bisher keine höchstrichterliche Entscheidung vorliege.
Die Entscheidung verdeutlicht die strengen Anforderungen an den Inhalt der Gesellschafterliste und den Grundsatz der Registerklarheit.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.