Rechnungslegungspflicht des Vorsorgebevollmächtigten gegenüber der Erbengemeinschaft – OLG Braunschweig 9 U 24/20

September 23, 2021

Rechnungslegungspflicht des Vorsorgebevollmächtigten gegenüber der Erbengemeinschaft – OLG Braunschweig 9 U 24/20

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig (OLG) 9 U 24/20 behandelt Auskunfts- und Zahlungsansprüche einer Erbengemeinschaft gegen den Bevollmächtigten.

Die Parteien sind Geschwister und bilden eine Erbengemeinschaft nach ihrer verstorbenen Mutter.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten geklagt, um eine Rechnungslegung bezüglich Verfügungen über das Vermögen der Mutter zu erhalten.

Das Landgericht entschied weitestgehend zugunsten der Klägerin.

Der Beklagte legte Berufung ein und argumentierte, dass er nur aufgrund persönlicher Verhältnisse in Geldangelegenheiten tätig geworden sei und daher keine Rechnung vorlegen müsse.

Das OLG Braunschweig entschied, dass der Beklagte zur umfassenden Rechnungslegung verpflichtet ist, da ein Auftragsverhältnis vorliegt.

Rechnungslegungspflicht des Vorsorgebevollmächtigten gegenüber der Erbengemeinschaft – OLG Braunschweig 9 U 24/20

Dieses ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen der Mutter und dem Beklagten, dass er im Falle ihrer Hilfsbedürftigkeit ihre Angelegenheiten regeln solle.

Die Rechnungslegungspflicht besteht für den Zeitraum von 12.12.2014 bis 31.3.2017.

Die Berufung des Beklagten hatte nur teilweise Erfolg.

Das Gericht stellte fest, dass die Erbengemeinschaft nur einen Rechnungslegungsanspruch geltend machen kann und nicht automatisch Auskunfts- oder Zahlungsansprüche.

Für den genannten Zeitraum muss der Beklagte eine geordnete Übersicht sämtlicher getätigten Verfügungen vorlegen.

Die Kosten des Verfahrens werden entsprechend den Anteilen des Obsiegens und Unterliegens der Parteien verteilt.

Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Rechnungslegungspflicht des Vorsorgebevollmächtigten gegenüber der Erbengemeinschaft – OLG Braunschweig 9 U 24/20

Das Gericht verwirft den Einwand des Beklagten, dass der Rechnungslegungsanspruch verwirkt sei oder seine Geltendmachung treuwidrig sei.

Die Erfüllung des Anspruchs sei nicht unmöglich.

Die Klägerin hatte auch bereits einige Informationen erhalten, was jedoch die Rechnungslegungspflicht des Beklagten nicht unmöglich macht.

Das Urteil wird nicht zur weiteren Überprüfung an den Senat zurückübertragen oder zur Revision zugelassen. Der Streitwert wird auf bis zu 1.000,00 € festgesetzt.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Einführung
    • Hintergrund der Klage
    • Entscheidung des Landgerichts Braunschweig
    • Berufung des Beklagten
    • Anträge der Parteien
  2. Entscheidungstext a. Zulässigkeit der Berufung
    • Schätzungsgrundlage für die Beschwer b. Rechnungslegungsanspruch für den Zeitraum 12.12.2014 bis 31.3.2017
    • Voraussetzung eines Auftragsverhältnisses
    • Vereinbarung einer Vorsorgevollmacht
    • Kontrollbedürfnis der Vollmachtgeberin
    • Ausschluss einer Vertrauensbasis für eine Rechnungslegung
    • Eintritt des Vorsorgefalls
    • Verwirkung und Treuwidrigkeitseinwand
    • Geltendmachung des Rechnungslegungsanspruchs
    • Zusammenfassende Entscheidung
  3. Schlussfolgerungen und Kostenverteilung
    • Teilweiser Erfolg der Berufung
    • Streitgegenstand und Umfang des Rechnungslegungsanspruchs
    • Berücksichtigung von Zeitaufwand und Kosten
RA und Notar Krau

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