Rechtsmittel Vorsorgebevollmächtigter gegen Betreuerbestellung nach Widerruf Vorsorgevollmacht – BGH XII ZB 387/18

August 12, 2019

Rechtsmittel Vorsorgebevollmächtigter gegen Betreuerbestellung nach Widerruf Vorsorgevollmacht – BGH XII ZB 387/18

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Hintergrund und Kontext
    • Bedeutung des Falles
  2. Sachverhalt
    • Überblick der Ereignisse
    • Beteiligte Personen und ihre Rollen
    • Chronologie der Ereignisse
    • Anregung zur Betreuung
    • Widerruf der Vollmacht
  3. Vorinstanzen
    • Beschluss des Amtsgerichts Bad Homburg
    • Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main
  4. Rechtsmittel des Bevollmächtigten
    • Einlegung der Beschwerde im Namen der Betroffenen
    • Hilfsweise Beschwerde im eigenen Namen
    • Entscheidung des Landgerichts
  5. Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH XII ZB 387/18)
    • Tenor der Entscheidung
    • Gründe für die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde
    • Bewertung der Beschwerdeberechtigung
  6. Juristische Analyse
    • Bedeutung des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG
    • Auswirkungen des Vollmachtswiderrufs durch den Betreuer
    • Fortführung der Rechtsprechung (BGH XII ZB 674/14)
  7. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen
    • Kernaussagen des Urteils
    • Bedeutung für zukünftige Fälle

Rechtsmittel Vorsorgebevollmächtigter gegen Betreuerbestellung nach Widerruf Vorsorgevollmacht – BGH XII ZB 387/18 – Zum Entscheidungstext:

Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung einlegen

(Fortführung des Senatsbeschlusses vom 28. Juli 2015, XII ZB 674/14, BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702).

vorgehend LG Frankfurt 29. Zivilkammer, 24. Juli 2018, 2-29 T 133/18
vorgehend AG Bad Homburg, 27. Februar 2018, 42 XVII 13/18 K

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juli 2018 wird verworfen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Rechtsmittel Vorsorgebevollmächtigter gegen Betreuerbestellung nach Widerruf Vorsorgevollmacht – BGH XII ZB 387/18 – Gründe

I.

Die 85jährige Betroffene leidet an vaskulärer Demenz, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann.

Sie hatte ihrer Tochter, der Beteiligten zu 2, und ihrem Schwiegersohn, dem Beteiligten zu 1, im Jahr 2009 eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt, deren wirksame Errichtung nicht in Zweifel steht.

Auf Anregung aller drei Kinder der Betroffenen hat das Amtsgericht eine Betreuung für den Aufgabenkreis der Immobilienangelegenheiten, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post-, Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten, Vertretung gegenüber der Einrichtung und Widerruf von Vollmachten eingerichtet und die beiden Töchter der Betroffenen, die Beteiligten zu 2 und zu 3, als Betreuerinnen bestimmt.

Diese widerriefen die dem Beteiligten zu 1 erteilte Vollmacht durch Anwaltsschreiben vom 13. März 2018.

Am 28. März 2018 hat der Beteiligte zu 1 im Namen der Betroffenen, hilfsweise im eigenen Namen, Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegt, die das Landgericht verworfen hat.

Rechtsmittel Vorsorgebevollmächtigter gegen Betreuerbestellung nach Widerruf Vorsorgevollmacht – BGH XII ZB 387/18

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil dem Beteiligten zu 1 die Beschwerdeberechtigung für ein Rechtsmittel im eigenen Namen gegen die Verwerfung der Erstbeschwerde der Betroffenen durch das Landgericht fehlt.

1. Zwar wäre der Beteiligte zu 1 zur Einlegung der Rechtsbeschwerde im eigenen Namen befugt, soweit seine eigene Beschwerde vom Landgericht verworfen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2018 – XII ZB 282/17 – FamRZ 2018, 1251 Rn. 6 mwN).

Auf eine Überprüfung der Verwerfungsentscheidung hinsichtlich seiner eigenen Erstbeschwerde ist seine Rechtsbeschwerde jedoch nicht gerichtet, sondern der Beteiligte zu 1 wehrt sich ausdrücklich “gegen die Verwerfung der Beschwerde, die er … im Namen der Betroffenen gegen die Betreuungsanordnung eingelegt hat.”.

2. Bezogen auf diesen Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist der Beteiligte zu 1 nicht im eigenen Namen rechtsbeschwerdebefugt.

a) Zwar erfordert der durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz, ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel – auch im Fall des Vollmachtwiderrufs – nicht ineffektiv werden zu lassen.

Daraus wird zu Recht gefolgert, § 303 Abs. 4 FamFG müsse verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass der Widerruf der Vollmacht durch den Betreuer nicht die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten im Beschwerdeverfahren zur Überprüfung eben dieser Betreuerbestellung beseitigt.

Rechtsmittel Vorsorgebevollmächtigter gegen Betreuerbestellung nach Widerruf Vorsorgevollmacht – BGH XII ZB 387/18

Da dem Bevollmächtigten durch die Befugnis, im Namen des Betroffenen Beschwerde einzulegen, gerade die Überprüfung der Betreuerbestellung ermöglicht werden soll, steht der Widerruf der Vollmacht durch einen Betreuer dem Beschwerderecht nicht entgegen.

Damit soll gewährleistet werden, dass dem Rechtsmittel nicht durch einen vom Betreuer erklärten Widerruf der Vollmacht die Grundlage entzogen werden kann.

Ein Wegfall der Vertretungsmacht wäre angesichts des schweren Eingriffs in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht mit dem nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz vereinbar (Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 24 mwN).

Das Recht, die Interessen des Betroffenen im Betreuungsverfahren wahrzunehmen, in dem es um den Aufgabenkreis des Widerrufs der Vorsorgevollmacht geht, ist daher ein der Vorsorgevollmacht immanentes und der Verfügungsgewalt des Betreuers entzogenes Recht, so wie es dem Betreuer auch nicht möglich wäre, als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen (§ 1902 BGB) ein von diesem persönlich oder durch den Vorsorgebevollmächtigten ergriffenes Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung zurückzunehmen.

Dies berücksichtigt auch, dass der Betroffene mit der Vorsorgevollmacht gerade dafür sorgen will, dass er sich nicht selbst gegen staatliche Eingriffe wehren muss, sondern dass dies der Vorsorgebevollmächtigte in seinem Namen kann (Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 24 mwN).

Die trotz Widerruf insoweit als partiell fortbestehend anzusehende Vollmacht berechtigt indessen nur zur Einlegung von Rechtsmitteln im Namen des Vollmachtgebers.

b) Eine Rechtsbeschwerdebefugnis des Bevollmächtigten im eigenen Namen besteht hingegen mangels unmittelbarer Beeinträchtigung eigener Rechte bereits bei fortbestehender Vollmacht nicht (Senatsbeschluss vom 5. November 2014 – XII ZB 117/14 – FamRZ 2015, 249 Rn. 6 ff., 15), und erst recht nicht nach deren Widerruf.

Sie ist vielmehr nur nach Maßgabe der auch im Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwendenden Vorschriften des § 303 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG gegeben.

Danach steht das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung im Interesse des Betroffenen dessen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern sowie Personen seines Vertrauens zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

Als Schwiegersohn der Betroffenen steht der Beteiligte zu 1 jedoch nicht in einem entsprechenden Angehörigenverhältnis, und eine Stellung als Vertrauensperson der Betroffenen hat das Landgericht aus rechtlich nicht zu beanstandenden und auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Gründen verneint.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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