Rückforderung verlorener Online-Glücksspiel-Einsätze – EuGH Rechtssache C-440/23
Das Vorabentscheidungsersuchen des maltesischen Gerichts Prim’Awla tal-Qorti Ċivili an den Europäischen Gerichtshof betrifft die Frage,
inwieweit nationale Glücksspielgesetze mit dem Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vereinbar sind.
Konkret geht es um die Rechtmäßigkeit von Online-Glücksspielverboten in Deutschland im Vergleich zur Regelung des Offline-Glücksspiels
sowie um die Auslegung des Art. 56 AEUV in verschiedenen Situationen des grenzüberschreitenden Glücksspiels.
Das maltesische Gericht fragt zunächst, ob ein generelles Verbot von Online-Automatenspielen in einem Mitgliedstaat wie Deutschland gerechtfertigt ist,
wenn in diesem Staat ähnliche Glücksspiele offline in Spielhallen, Restaurants und staatlichen Lotterien erlaubt sind.
Es wird hinterfragt, ob solche Verbote wirklich im Interesse des Allgemeinwohls liegen, besonders angesichts der Urteile des Gerichtshofs,
die auf die Notwendigkeit wissenschaftlicher Beweise für spezifische Gefahren solcher Spiele hinweisen.
Zweitens stellt sich die Frage, ob der Art. 56 AEUV einem generellen Verbot von Online-Casino-Spielen entgegensteht,
wenn die nationale Glücksspielregulierung Deutschlands (Glücksspielstaatsvertrag) eigentlich darauf abzielt, den Spieltrieb der Bevölkerung in geregelte Bahnen zu lenken und illegale Glücksspiele auf dem Schwarzmarkt zu verhindern.
Dabei wird auch auf die hohe Nachfrage nach Online-Automatenspielen verwiesen.
Drittens wird die Frage gestellt, ob ein Mitgliedstaat ein generelles Online-Casino-Verbot anwenden darf, wenn seine Regierungen bereits eine künftige Regelung vereinbart haben,
die anstelle eines Verbots ein Lizenzierungssystem vorsieht, und zwischenzeitlich Online-Glücksspielangebote duldet, solange bestimmte Anforderungen erfüllt werden.
Viertens geht es um die Frage, ob nationale Regelungen, die den grenzüberschreitenden Verkauf von lizenzierten Lotterien verhindern, im Lichte von Art. 56 AEUV gerechtfertigt sind,
wenn die Lotterien sowohl im Herkunfts- als auch im Zielmitgliedstaat reguliert und lizenziert sind und denselben Schutznormen unterliegen.
Fünftens und sechstens stellt sich die Frage, ob Art. 56 AEUV einer Rückforderung verlorener Einsätze entgegensteht,
wenn eine Lizenzierung von privaten Zweitlotterien in einem Mitgliedstaat von vornherein ausgeschlossen ist.
Die nationale Rechtsprechung rechtfertigt dies oft mit dem Unterschied zwischen einer staatlichen Lotterie und einer Wette auf den Ausgang dieser Lotterie bei einem privaten Anbieter.
Schließlich wird gefragt, ob Art. 56 AEUV sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs eine Rückforderung verlorener Einsätze verhindern,
wenn der Glücksspielanbieter in einem anderen Mitgliedstaat lizenziert ist und die Zahlungsansprüche der Spieler durch das Recht dieses Staates geschützt sind.
Diese Fragen zielen darauf ab, die Grenzen des nationalen Glücksspielrechts in der EU und die Rolle der Dienstleistungsfreiheit in diesem Bereich zu klären.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.