Rückforderung Verluste aus Online-Glücksspielen – OLG Stuttgart 5 U 101/23

August 21, 2024

Rückforderung Verluste aus Online-Glücksspielen – OLG Stuttgart 24.5.2024 – 5 U 101/23

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat am 24. Mai 2024 in dem Fall 5 U 101/23 entschieden, dass ein Kläger, der Verluste aus Online-Glücksspielen von einem Anbieter ohne deutsche Lizenz zurückfordert,

einen Anspruch auf Rückzahlung gemäß §§ 812 Abs. 1, 817 S. 1 BGB und §§ 823 Abs. 2, 31, 852 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 hat.

Der Kläger, der zwischen 2013 und 2019 knapp 9.084 Euro auf der Website eines maltesischen Glücksspielanbieters verloren hatte,

argumentierte, dass der Vertrag über die Online-Glücksspiele gemäß § 134 BGB nichtig sei, da das Anbieten solcher Spiele in Deutschland ohne entsprechende Lizenz verboten ist.

Der Anbieter verteidigte sich unter anderem damit, dass das Verbot unionsrechtswidrig sei und die Ansprüche des Klägers teilweise verjährt seien.

Das OLG Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Ellwangen, das dem Kläger bereits in erster Instanz Recht gegeben hatte.

Rückforderung Verluste aus Online-Glücksspielen – OLG Stuttgart 5 U 101/23

Das Gericht stellte fest, dass das Verbot des Anbietens von Glücksspielen im Internet gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 sowohl verfassungs- als auch unionsrechtskonform ist.

Es betonte, dass das Verbot legitime Ziele wie den Jugendschutz und die Bekämpfung der Spielsucht verfolgt. Zudem sei das Verbot nicht diskriminierend

und im Einklang mit der europäischen Dienstleistungsfreiheit, da es spezifische Gefahren des Online-Glücksspiels adressiert, wie die erhöhte Suchtgefahr durch die ständige Verfügbarkeit und Anonymität im Internet.

Weiterhin stellte das Gericht fest, dass die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben sei, da der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland hat und die Spieleinsätze von dort aus tätigte.

Es lehnte auch die Argumentation des Beklagten ab, dass der Kläger durch eine Prozessfinanzierung seine Prozessführungsbefugnis verloren hätte.

Schließlich entschied das OLG, dass das Verfahren nicht ausgesetzt werden müsse, obwohl ein ähnlicher Fall vor dem Europäischen Gerichtshof anhängig ist, da die relevanten unionsrechtlichen Fragen bereits geklärt seien.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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