FG München 4 K 204/15

November 20, 2020

FG München 4 K 204/15

Schenkung Anteile an GbR unter Vorbehalt lebenslangen Nießbrauchs

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau:

  1. Einleitung
  2. Sachverhalt
    1. Hintergrund der Schenkung
    2. Übertragungsvertrag und Nießbrauchsvorbehalt
    3. Schenkungsteuerbescheid und Einspruch
  3. Klageverfahren
    1. Klageerhebung und Begründung
    2. Schenkungsteuerbescheid vom 18. März 2015
    3. Anträge der Klägerin und des Finanzamts
  4. Gründe der Entscheidung
    1. Zulässigkeit der Klage
    2. Begründetheit der Klage
      1. Zivilrechtliche Bewertung des Nießbrauchs
      2. Steuerrechtliche Bewertung des Nießbrauchs nach § 25 ErbStG a.F.
      3. Nachrangigkeit des Nießbrauchsrechts der Klägerin
      4. Unbeachtlichkeit aufschiebend bedingter Lasten
      5. Übrige Aspekte der Entscheidung
  5. Kostenentscheidung
  6. Nichtzulassung der Revision
  7. Zusammenfassung der Entscheidung

FG München 4 K 204/15

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen.

Sachverhalt:

Die Klägerin schenkte ihrer Tochter einen Anteil an einer GbR.

Dieser Anteil war bereits mit einem lebenslangen Nießbrauch zugunsten der Mutter der Klägerin belastet.

Die Klägerin behielt sich ihrerseits ebenfalls einen Nießbrauch an dem Anteil vor.

Das Finanzamt berücksichtigte bei der Festsetzung der Schenkungsteuer nur den Nießbrauch der Mutter als erwerbsmindernde Belastung.

Der Nießbrauch der Klägerin wurde nicht berücksichtigt, da er als nachrangige und aufschiebend bedingte Last angesehen wurde.

FG München 4 K 204/15

Entscheidung des FG München:

Das FG München wies die Klage ab. Das Finanzamt hatte zu Recht den Nießbrauch der Klägerin nicht berücksichtigt.

Begründung:

Das FG München führte aus, dass der Nießbrauch der Klägerin nachrangig und aufschiebend bedingt war und daher nicht als erwerbsmindernde Belastung berücksichtigt werden konnte.

Zentrale Argumente des Gerichts:

  • Nachrangiger Nießbrauch: Der Nießbrauch der Klägerin war nachrangig gegenüber dem Nießbrauch ihrer Mutter, da dieser früher entstanden war.
  • Aufschiebend bedingte Last: Der Nießbrauch der Klägerin war aufschiebend bedingt, da er erst nach dem Tod ihrer Mutter zum Tragen kommen konnte.
  • § 25 ErbStG a.F.: Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG a.F. werden aufschiebend bedingte Lasten nicht berücksichtigt.
  • § 6 Abs. 1 BewG: Aufschiebend bedingte Lasten werden nach § 6 Abs. 1 BewG nicht angesetzt.
  • Zweck des § 25 ErbStG a.F.: § 25 ErbStG a.F. dient dazu, eine Stundung der Steuer auf den Kapitalwert von Belastungen zu ermöglichen, die zu einer Erwerbsschmälerung führen. Dies ist bei aufschiebend bedingten Lasten nicht der Fall.

FG München 4 K 204/15

Fazit:

Das FG München hat entschieden, dass der Nießbrauch der Klägerin zu Recht nicht als erwerbsmindernde Belastung berücksichtigt wurde.

Die Entscheidung verdeutlicht die schenkungsteuerrechtliche Behandlung von nachrangigen und aufschiebend bedingten Nießbrauchsrechten.

RA und Notar Krau

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