Schenkung Teilkommanditanteil – BFH II R 70/06, Urteil vom 30.11.2009
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30.11.2009 befasst sich mit der Frage, wann die Schenkungsteuer bei der Schenkung von Teilkommanditanteilen an einer GmbH & Co. KG entsteht.
Sachverhalt:
Der Vater der Kläger war alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co. KG.
Er schenkte seinen beiden Söhnen jeweils einen Teilkommanditanteil von 3.000 Euro.
Die Schenkung umfasste nur das Nominalkapital und erfolgte schuldrechtlich mit Datum des Gesellschaftsvertrags, dinglich jedoch erst unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung als Kommanditist im Handelsregister.
Diese Eintragung erfolgte zunächst nicht.
Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer gegen die Söhne fest, da diese seiner Ansicht nach keine Mitunternehmerstellung erlangt hätten.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Söhne ab, da die Schenkungsteuer bereits mit Unterzeichnung des Schenkungsvertrags entstanden sei.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs:
Der BFH hob das Urteil des FG auf und entschied, dass aufgrund der getroffenen Vereinbarungen keine Schenkungsteuer entstanden ist.
Begründung:
Schenkungsteuer: Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Die Schenkungsteuer entsteht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.
Ausführung der Zuwendung: Die Zuwendung ist erst dann ausgeführt, wenn der Beschenkte erhalten hat, was ihm nach der Schenkungsabrede verschafft werden soll. Im Streitfall waren Gegenstand der Zuwendungen die den Klägern geschenkten „Teilkommanditanteile“.
Aufschiebende Bedingung: Die Schenkung der Teilkommanditanteile war dinglich unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung als Kommanditist im Handelsregister gestellt worden. Diese Bedingung war jedoch zunächst nicht eingetreten. Solange die Bedingung nicht erfüllt ist, ist die Schenkung steuerlich nicht zu berücksichtigen.
Kein Mitgliedschaftsrecht: Die Kläger hatten durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags noch kein Mitgliedschaftsrecht an der KG erworben. Eine Kommanditistenstellung sollte ihnen erst unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung im Handelsregister zustehen.
Schuldrechtliche Beteiligung: Die schuldrechtliche Beteiligung der Kläger an der KG stellt lediglich eine Vorstufe der Zuwendung dar und löst als solche noch keine Schenkungsteuer aus.
Folgen des Urteils:
Fazit:
Das Urteil des BFH verdeutlicht, dass bei der Schenkung von Kommanditanteilen die Schenkungsteuer erst dann entsteht, wenn der Beschenkte tatsächlich alle Rechte aus dem Kommanditanteil erlangt hat.
Im vorliegenden Fall war dies erst mit der Eintragung im Handelsregister der Fall.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.