Schenkung unter Auflage – Unterscheidung zwischen auferlegten Aufwendungen und Duldungspflichten – BFH II R 37/87
Der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigte sich in dem Urteil II R 37/87 mit der schenkungsteuerrechtlichen Behandlung von Schenkungen
unter Auflage und stellte eine wesentliche Unterscheidung zwischen den dem Beschenkten auferlegten Aufwendungen und Duldungspflichten klar.
Die zentrale Frage drehte sich um die steuerliche Einordnung dieser beiden Kategorien bei einer Schenkung unter Auflage, was erhebliche Auswirkungen auf die Berechnung der Schenkungsteuer hatte.
Im zugrundeliegenden Fall schloss der Kläger mit seiner Mutter einen „Hofüberlassungsvertrag“, bei dem ihm ein landwirtschaftlicher Hof sowie ein Wohnhaus übertragen wurden.
Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger zur Übernahme bestehender Leibrentenverpflichtungen sowie zur Zahlung einer Altenteilrente und der Gewährung eines Wohnrechts für die Mutter.
Weitere Verpflichtungen umfassten die Pflege der Familiengrabstätte und die Organisation eines Begräbnisses.
Das Finanzamt setzte daraufhin eine Schenkungsteuer von 14.886 DM fest.
Der Kläger argumentierte, dass es sich bei den Verpflichtungen um Auflagen handelte, welche die Bereicherung mindern würden und daher die Schenkungsteuer entsprechend geringer ausfallen sollte.
Das Finanzamt hingegen behandelte die Schenkung wie eine gemischte Schenkung, bei der die Auflagen als Gegenleistungen gewertet wurden.
Der BFH stellte in seiner Entscheidung klar, dass bei einer Schenkung unter Auflage eine Differenzierung zwischen auferlegten Aufwendungen und Duldungspflichten notwendig sei.
Aufwendungen sind Verpflichtungen des Beschenkten, die ihn zu aktiven Leistungen zwingen, wie etwa Zahlungen oder die Übernahme von Verpflichtungen.
Diese werden schenkungsteuerrechtlich ähnlich wie bei einer gemischten Schenkung behandelt, da der Beschenkte in diesen Fällen nicht im vollen Umfang der Zuwendung bereichert ist.
Aufwendungen führen dazu, dass der Beschenkte teilweise eine Gegenleistung erbringt, wodurch die steuerliche Bereicherung reduziert wird.
Duldungspflichten hingegen betreffen Situationen, in denen der Beschenkte lediglich die Nutzung des übertragenen Gegenstands durch den Schenker oder einen Dritten hinnehmen muss, ohne selbst aktiv tätig zu werden.
Ein Beispiel wäre das Wohnrecht der Mutter im Altenteilerhaus.
Der BFH entschied, dass solche Duldungspflichten lediglich eine temporäre Einschränkung des Nutzungsrechts darstellen und daher nicht als Aufwendungen gewertet werden können.
Diese mindern die Bereicherung nur in dem Umfang, in dem sie durch die Auflage belastet sind.
Durch dieses Urteil modifizierte der BFH seine frühere Rechtsprechung, indem er die Auflagen, die zu Leistungen führen,
schenkungsteuerlich ähnlich wie bei einer gemischten Schenkung bewertete, während er Duldungspflichten als weniger eingreifend betrachtete.
Für die Praxis bedeutet dies, dass bei der Gestaltung von Schenkungsverträgen eine genaue Unterscheidung zwischen Verpflichtungen
des Beschenkten in Form von Aufwendungen und bloßen Duldungspflichten notwendig ist, um die steuerlichen Folgen korrekt zu bewerten.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.