FG Münster 3 K 2174/19 Erb
Urteil vom 24.11.2021
Schenkungsteuer unter Anwendung Regelverschonung § 13a I + Abzugsbetrag § 13a II ErbStG festgesetzt
Kernaussage:
Das Finanzgericht Münster entschied, dass der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG auch dann gewährt werden können,
wenn der sogenannte Einstiegstest nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG formal negativ ausfällt, aber die Kapitalgesellschaft ihrem Hauptzweck
nach einer gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht.
Sachverhalt:
Die Klägerin erhielt alle Anteile an der B-GmbH als Schenkung von ihrem Vater.
Die GmbH ist im Vertrieb von pharmazeutischen Produkten und Medizinprodukten tätig und betreibt Forschung.
Das Finanzamt versagte den Verschonungsabschlag und den Abzugsbetrag nach § 13a ErbStG aufgrund des negativen Ergebnisses des Einstiegstests nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG.
Die Klägerin legte Einspruch und anschließend Klage ein, da sie der Ansicht war, dass die Regelung
des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG in ihrem Fall zu einem sinnwidrigen Ergebnis führe und verfassungswidrig sei.
Entscheidungsgründe:
Fazit:
Das Urteil des FG Münster verdeutlicht, dass die Regelungen zur Verschonung von Betriebsvermögen im Erbschaftsteuerrecht komplex und interpretationsbedürftig sind.
Das Gericht hat in diesem Fall eine teleologische Reduktion einer gesetzlichen Vorschrift vorgenommen, um ein sinnwidriges Ergebnis zu vermeiden und die verfassungsmäßigen Rechte der Klägerin zu wahren.
Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil in der Revision bestätigt wird und welche Auswirkungen es auf die zukünftige Rechtsprechung und Gesetzgebung haben wird.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.