Schlusserbenbestimmung als wechselbezügliche Verfügung beider Ehegatten – Öffnungsklausel – familiäre Zuwiderhandlung – OLG Bamberg 3 W 43/20
Sachverhalt:
Ein Erblasser hatte mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie ihren gemeinsamen Sohn als Alleinerben einsetzten.
Das Testament enthielt eine Klausel, die es den Eheleuten erlaubte, das Testament zu ändern, falls es mit dem Sohn zu „familiären Zuwiderhandlungen“ kommen sollte.
Nach dem Tod der Ehefrau hatte der Erblasser ein außereheliches Verhältnis mit seiner Schwägerin. Der Sohn stellte sich in dem Konflikt auf die Seite seiner Mutter.
Der Erblasser errichtete daraufhin ein neues Testament, in dem er seine Lebensgefährtin und seinen Sohn zu Miterben einsetzte.
Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Lebensgefährtin einen Erbschein, der sie als Miterbin auswies.
Der Sohn beantragte einen Erbschein, der ihn als Alleinerben auswies.
Entscheidung des OLG Bamberg:
Das OLG Bamberg hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und wies den Erbscheinsantrag der Lebensgefährtin zurück.
Der Sohn wurde als Alleinerbe festgestellt.
Begründung:
Das OLG Bamberg führte aus, dass die Schlusserbenbestimmung im gemeinschaftlichen Testament eine wechselbezügliche Verfügung beider Ehegatten war.
Der Erblasser war daher nach dem Tod seiner Ehefrau an diese Verfügung gebunden.
Die Klausel im gemeinschaftlichen Testament, dass das Testament bei „familiären Zuwiderhandlungen“ des Sohnes geändert werden dürfe,
sei so zu verstehen, dass nur bei einem ernsthaften Verstoß gegen den familiären Zusammenhalt eine Änderung möglich sei.
Im vorliegenden Fall lag ein solcher Verstoß nicht vor.
Der Sohn hatte sich lediglich in einem Konflikt zwischen seinen Eltern auf die Seite seiner Mutter gestellt.
Dies rechtfertigte keine Änderung des Testaments.
Zentrale Argumente des Gerichts:
Fazit:
Das OLG Bamberg hat entschieden, dass die Änderung des Testaments durch den Erblasser unwirksam war.
Der Sohn war Alleinerbe.
Die Entscheidung zeigt, dass Öffnungsklauseln in gemeinschaftlichen Testamenten eng auszulegen sind und nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen den familiären Zusammenhalt eine Änderung des Testaments rechtfertigen.
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