Schlusserbenbestimmung als wechselbezügliche Verfügung beider Ehegatten – Öffnungsklausel – familiäre Zuwiderhandlung – OLG Bamberg 3 W 43/20

Januar 19, 2021
KI generiertes Symbolbild

Schlusserbenbestimmung als wechselbezügliche Verfügung beider Ehegatten – Öffnungsklausel – familiäre Zuwiderhandlung – OLG Bamberg 3 W 43/20

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Ein Erblasser hatte mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie ihren gemeinsamen Sohn als Alleinerben einsetzten.

Das Testament enthielt eine Klausel, die es den Eheleuten erlaubte, das Testament zu ändern, falls es mit dem Sohn zu „familiären Zuwiderhandlungen“ kommen sollte.

Nach dem Tod der Ehefrau hatte der Erblasser ein außereheliches Verhältnis mit seiner Schwägerin. Der Sohn stellte sich in dem Konflikt auf die Seite seiner Mutter.

Der Erblasser errichtete daraufhin ein neues Testament, in dem er seine Lebensgefährtin und seinen Sohn zu Miterben einsetzte.

Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Lebensgefährtin einen Erbschein, der sie als Miterbin auswies.

Der Sohn beantragte einen Erbschein, der ihn als Alleinerben auswies.

Entscheidung des OLG Bamberg:

Schlusserbenbestimmung als wechselbezügliche Verfügung beider Ehegatten – Öffnungsklausel – familiäre Zuwiderhandlung – OLG Bamberg 3 W 43/20

Das OLG Bamberg hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und wies den Erbscheinsantrag der Lebensgefährtin zurück.

Der Sohn wurde als Alleinerbe festgestellt.

Begründung:

Das OLG Bamberg führte aus, dass die Schlusserbenbestimmung im gemeinschaftlichen Testament eine wechselbezügliche Verfügung beider Ehegatten war.

Der Erblasser war daher nach dem Tod seiner Ehefrau an diese Verfügung gebunden.

Die Klausel im gemeinschaftlichen Testament, dass das Testament bei „familiären Zuwiderhandlungen“ des Sohnes geändert werden dürfe,

sei so zu verstehen, dass nur bei einem ernsthaften Verstoß gegen den familiären Zusammenhalt eine Änderung möglich sei.

Schlusserbenbestimmung als wechselbezügliche Verfügung beider Ehegatten – Öffnungsklausel – familiäre Zuwiderhandlung – OLG Bamberg 3 W 43/20

Im vorliegenden Fall lag ein solcher Verstoß nicht vor.

Der Sohn hatte sich lediglich in einem Konflikt zwischen seinen Eltern auf die Seite seiner Mutter gestellt.

Dies rechtfertigte keine Änderung des Testaments.

Zentrale Argumente des Gerichts:

  • Wechselbezügliche Verfügung: Die Schlusserbenbestimmung im gemeinschaftlichen Testament war eine wechselbezügliche Verfügung beider Ehegatten. Der Erblasser war daher nach dem Tod seiner Ehefrau an diese Verfügung gebunden.
  • Enge Auslegung der Öffnungsklausel: Die Klausel im gemeinschaftlichen Testament, dass das Testament bei „familiären Zuwiderhandlungen“ des Sohnes geändert werden dürfe, war eng auszulegen. Nur bei einem ernsthaften Verstoß gegen den familiären Zusammenhalt war eine Änderung möglich.
  • Kein ernsthafter Verstoß: Im vorliegenden Fall lag kein ernsthafter Verstoß des Sohnes gegen den familiären Zusammenhalt vor. Der Sohn hatte sich lediglich in einem Konflikt zwischen seinen Eltern auf die Seite seiner Mutter gestellt.
  • Berücksichtigung der familiären Situation: Das Gericht berücksichtigte die familiäre Situation, insbesondere die geistige Behinderung des Sohnes und die Belastung durch den Ehebruch des Vaters.
  • Auslegung nach dem Willen beider Ehegatten: Bei der Auslegung des Testaments war auf den Willen beider Ehegatten abzustellen. Es war unwahrscheinlich, dass die Ehefrau eine Änderung des Testaments zugunsten der Lebensgefährtin gewollt hätte.

Schlusserbenbestimmung als wechselbezügliche Verfügung beider Ehegatten – Öffnungsklausel – familiäre Zuwiderhandlung – OLG Bamberg 3 W 43/20

Fazit:

Das OLG Bamberg hat entschieden, dass die Änderung des Testaments durch den Erblasser unwirksam war.

Der Sohn war Alleinerbe.

Die Entscheidung zeigt, dass Öffnungsklauseln in gemeinschaftlichen Testamenten eng auszulegen sind und nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen den familiären Zusammenhalt eine Änderung des Testaments rechtfertigen.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge