Sittenwidrige Testamentsbedingung: Ein Erbe darf nicht an die halbjährliche Besuchspflicht der Enkel geknüpft werden

April 6, 2019

Sittenwidrige Testamentsbedingung: Ein Erbe darf nicht an die halbjährliche Besuchspflicht der Enkel geknüpft werden

In Testamenten werden den Erben immer wieder Bedingungen gestellt, ohne deren Erfüllung sie nicht zu Erben werden. Das jedoch nicht jede Bedingung zulässig ist, beweist das folgende Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).

Ein Mann hatte in seinem handschriftlichen Testament angeordnet, dass seine Enkel neben seiner Frau und seinem Sohn zu seinen Erben würden, “aber nur dann, wenn sie mich regelmäßig d.h. mindestens 6-mal im Jahr besuchen”. Von dieser Regelung wussten die Enkel auch, besuchten ihn jedoch nur einmal pro Jahr. Nach seinem Tod verweigerte die Ehefrau den Enkeln daher ihren Erbteil.

Das OLG stellte sich jedoch auf die Seite der Enkel. Es ging davon aus, dass die Bedingung, die die Erbenstellung der Enkel von der Erfüllung einer ihnen auferlegten Besuchspflicht abhängig macht, sittenwidrig und damit nichtig ist. Nach Ansicht des Gerichts sei zwar nichts gegen den Wunsch des Erblassers einzuwenden, seine Enkelkinder in regelmäßigen Abständen bei sich zu Hause zu sehen. Jedoch hatte der Erblasser in diesem Fall durch die Formulierung im Testament in die Entschließungsfreiheit der Enkelkinder eingegriffen.

Hinweis: Grundsätzlich darf ein Erblasser die Erbfolge (abgesehen von Pflichtteilen) frei gestalten und auch an Bedingungen knüpfen. Die Sittenwidrigkeit solcher Bedingung kann nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen angenommen werden, die im Einzelfall zu prüfen sind. Dabei müssen Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass der Erblasser durch einen wirtschaftlichen Anreiz in einer gegen das “Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden” verstoßenden Weise ein bestimmtes Verhalten zu “erkaufen” sucht.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 05.02.2019 – 20 W 98/18

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