Sozialhilferegress – Bewilligung der Löschung des Wohnungsrechts – Ersatz des Werts einer Schenkung wegen Verarmung – BGH X ZR 7/20
Die Klägerin fordert von der Beklagten den Ersatz des Werts einer Schenkung wegen Verarmung, die durch den Verzicht auf ein Wohnungsrecht erfolgte.
Die Eltern der Beklagten hatten dieses Recht zugunsten der Beklagten aufgegeben, nachdem sie aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr in der Lage waren, die Wohnung zu nutzen.
Die Klägerin, die Sozialhilfeleistungen an die Eltern erbracht hatte, sah darin eine unentgeltliche Zuwendung an die Beklagte und forderte daher den Wert des gestiegenen Grundstückspreises als Ausgleich.
Das Landgericht wies die Klage ab, und auch die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.
Das Berufungsgericht argumentierte, dass der Verzicht auf das Wohnungsrecht keine Schenkung sei, da es an einer Entreicherung der Eltern fehle, da das Wohnungsrecht für sie wirtschaftlich wertlos geworden sei.
Die Revision der Klägerin führte jedoch zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Verzicht auf das Wohnungsrecht eine Schenkung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) darstellt.
Der Verzichtende wurde durch den Verzicht entreichert, und die Beklagte bereichert.
Die Schenkung ist unentgeltlich, da keine Gegenleistung vereinbart wurde.
Die Bereicherung der Beklagten besteht im Wertzuwachs des Grundstücks durch den Wegfall des Wohnungsrechts.
Die Klägerin kann den Wert der Bereicherung gemäß § 528 BGB geltend machen.
Die Höhe der Leistung wird ab dem Zeitpunkt des Verzichts berechnet.
Das Berufungsgericht muss nun neu über den Fall entscheiden und insbesondere klären, ab welchem Zeitpunkt die Sozialhilfeleistungen erbracht wurden und ob noch eine Bereicherung der Beklagten besteht.
Außerdem sollte geprüft werden, ob eine ergänzende Auslegung der Vertragsbedingungen in Betracht kommt und welche Folgen sich daraus für die Wertermittlung der Schenkung ergeben könnten.
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Januar 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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