Sozialhilferegress – Gestaltung von Vermögensübertragungen und Testamentsverfügungen

Juli 20, 2024

Sozialhilferegress – Gestaltung von Vermögensübertragungen und Testamentsverfügungen

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Einleitung

Der Sozialhilferegress ist ein wichtiges Thema in der notariellen Praxis, da er bei der Gestaltung von Vermögensübertragungen und Testamentsverfügungen eine Rolle spielen kann.

I. Vorbemerkungen

Das Sozialrecht dient der sozialen Absicherung der Bürger und soll sicherstellen, dass jedermann in Deutschland ein menschenwürdiges Leben führen kann.

Es ist ein Rechtsgebiet mit sozialpolitischen Zielen und orientiert sich am Prinzip der Solidarität.

II. Grundbegriffe und gesetzliche Grundlagen

Das Sozialrecht verwendet eine Reihe von Fachbegriffen, die für die Praxis relevant sind. Zu diesen Begriffen gehören unter anderem “Bedürftigkeit”, “Hilfebedürftigkeit”, “Sozialleistungsträger” und “Sozialleistung”.

Die gesetzlichen Grundlagen des Sozialrechts finden sich im Sozialgesetzbuch (SGB).

III. Arten der Hilfegewährung

Das Sozialrecht unterscheidet verschiedene Arten der Hilfegewährung.

Sozialhilferegress – Gestaltung von Vermögensübertragungen und Testamentsverfügungen

Die wichtigsten Arten sind:

  • Sozialversicherung: Die Sozialversicherung dient der Absicherung gegen bestimmte Lebensrisiken wie Krankheit, Alter, Arbeitslosigkeit und Unfälle. Sie wird von den Sozialversicherungsträgern finanziert, zu denen die Krankenkassen, die Rentenversicherung, die Arbeitsagentur und die Unfallversicherung gehören.
  • Sozialversorgung: Die Sozialversorgung dient der Deckung des notwendigen Lebensbedarfs von Personen, die nicht ausreichend durch die Sozialversicherung abgesichert sind. Sie wird vom Staat finanziert und umfasst unter anderem Leistungen wie Wohngeld, Kindergeld und Grundsicherung für Arbeitssuchende.
  • Sozialfürsorge: Die Sozialfürsorge ist das letzte Netz der sozialen Sicherung und dient der Hilfe in besonderen Notlagen. Sie wird vom Staat finanziert und umfasst unter anderem Leistungen wie Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege.

B. Ausgleichsansprüche und Regressmöglichkeiten

Der Sozialleistungsträger hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, von dem Empfänger von Sozialleistungen oder von Dritten die Kosten der Sozialleistungen zurückzufordern.

Dies wird als Regress bezeichnet.

I. Unbeachtlichkeit eines Rechtsgeschäfts wegen Nichtigkeit, insbesondere wegen Sittenwidrigkeit

Rechtsgeschäfte, die sittenwidrig sind, können nichtig sein. Dies bedeutet, dass sie von Anfang an keine rechtliche Wirkung haben. Sittenwidrige Rechtsgeschäfte können unter Umständen auch zu einem Regressanspruch des Sozialleistungsträgers führen.

Sozialhilferegress – Gestaltung von Vermögensübertragungen und Testamentsverfügungen

II. Rückforderungsrechte nach allgemeinem Sozialverwaltungsrecht, §§ 45, 50 SGB X

Das allgemeine Sozialverwaltungsrecht enthält Regelungen über die Rückforderung von Sozialleistungen. Diese Regelungen gelten für alle Sozialleistungsträger und alle Arten von Sozialleistungen.

III. Kostenersatz bei schuldhafter Verursachung der Hilfsbedürftigkeit, § 34 SGB II bzw. § 103 SGB XII (“unselbständige” Erbenhaftung)

Der Sozialleistungsträger kann unter bestimmten Voraussetzungen von demjenigen, der die Hilfsbedürftigkeit des Empfängers von Sozialleistungen schuldhaft verursacht hat, die Kosten der Sozialleistungen zurückfordern. Dies gilt auch für die Erben des Verursachers.

IV. “Selbständige” Erbenhaftung, § 35 SGB II bzw. § 102 SGB XII

Die Erben des Empfängers von Sozialleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen selbst in Anspruch genommen werden, wenn der Erblasser die Kosten der Sozialleistungen durch eine Verfügung von Todes wegen auf sie übertragen hat.

V. Übergang von Ansprüchen, § 33 SGB II, §§ 93, 94 SGB XII

Unter bestimmten Voraussetzungen können Ansprüche des Sozialleistungsträgers auf den Empfänger von Sozialleistungen oder auf Dritte übergehen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Empfänger von Sozialleistungen Unterhaltsansprüche gegen Dritte hat.

VI. Notarielle Belehrungspflichten hinsichtlich eines möglichen Sozialhilferegresses

Der Notar ist verpflichtet, seine Mandanten über die möglichen Folgen von Vermögensübertragungen und Testamentsverfügungen auf den Sozialhilferegress hin

Fazit

Der Sozialhilferegress ist ein komplexes Thema, das für die notarielle Praxis von großer Bedeutung ist.

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