FG Düsseldorf 4 K 442/16 Erb

November 23, 2020

Steuerfestsetzung gegenüber den unbekannten adressiert an Nachlasspfleger – FG Düsseldorf 4 K 442/16 Erb

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau:

  1. Einleitung
  2. Tenor
  3. Tatbestand 3.1 Testament und Tod des Erblassers 3.2 Anordnung der Nachlasspflegschaft 3.3 Erbschaftsteuererklärung und Steuerbescheid 3.4 Einspruch des Nachlasspflegers
  4. Steuerfestsetzung und Einspruchsentscheidung 4.1 Herabsetzung der Steuer 4.2 Begründung der Einspruchsentscheidung
  5. Klage des Nachlasspflegers 5.1 Argumente des Nachlasspflegers 5.2 Antrag der Kläger und des Beklagten
  6. Gründe der Entscheidung 6.1 Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung 6.2 Schätzung der Besteuerungsgrundlagen 6.3 Vertretung durch den Nachlasspfleger 6.4 Bestimmtheitsgrundsatz im Steuerrecht 6.5 Prozessfähigkeit des Nachlasspflegers
  7. Zusammenfassung der rechtlichen Beurteilung
  8. Kostenentscheidung und Zulassung der Revision

Steuerfestsetzung gegenüber den unbekannten adressiert an Nachlasspfleger – FG Düsseldorf 4 K 442/16 Erb

Sachverhalt:

Nach dem Tod des Erblassers wurde Nachlasspflegschaft angeordnet, da die Erben unbekannt waren.

Der Nachlasspfleger gab eine Erbschaftsteuererklärung ab.

Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer gegenüber dem Nachlasspfleger für die unbekannten Erben fest, wobei es die Anzahl der Erben und die Höhe ihrer Erbteile schätzte.

Der Nachlasspfleger legte Einspruch und Klage ein und machte geltend, dass eine Steuerfestsetzung gegenüber unbekannten Erben unzulässig sei.

Entscheidung des FG Düsseldorf:

Das FG Düsseldorf wies die Klage ab. Die Steuerfestsetzung gegenüber den unbekannten Erben war zulässig.

Begründung:

Das FG Düsseldorf führte aus, dass die Festsetzung der Erbschaftsteuer während der Nachlasspflegschaft auch gegenüber den unbekannten Erben möglich ist.

Steuerfestsetzung gegenüber den unbekannten adressiert an Nachlasspfleger – FG Düsseldorf 4 K 442/16 Erb

Zentrale Argumente des Gerichts:

  • Steuerfestsetzung: Die Festsetzung der Erbschaftsteuer ist während der Nachlasspflegschaft auch gegenüber den unbekannten Erben möglich.
  • Bekanntgabeadressat: Der Nachlasspfleger ist der Bekanntgabeadressat des Steuerbescheids, nicht der Steuerschuldner.
  • Inhaltsadressaten: Die unbekannten Erben sind die Inhaltsadressaten des Steuerbescheids.
  • Schätzung: Das Finanzamt darf die Besteuerungsgrundlagen schätzen, wenn es diese nicht ermitteln kann.
  • Sicherungsinteresse: Das Sicherungsinteresse des Finanzamts rechtfertigt die Steuerfestsetzung.
  • Keine Verletzung von Rechten: Die unbekannten Erben werden durch die Steuerfestsetzung nicht in ihren Rechten verletzt.
  • Bestimmtheitsgrundsatz: Der Steuerbescheid ist nicht deshalb unbestimmt, weil er an unbekannte Erben gerichtet ist.
  • Schätzungsbefugnis: Das Finanzamt war zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen befugt.
  • Angemessene Frist: Dem Nachlasspfleger wurde eine angemessene Frist zur Ermittlung der Erben eingeräumt.

Fazit:

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass die Steuerfestsetzung gegenüber den unbekannten Erben zulässig war.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass das Finanzamt die Erbschaftsteuer auch dann festsetzen darf, wenn die Erben noch nicht bekannt sind.

RA und Notar Krau

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