Streitwert Pflichtteilsstufenklage – Oberlandesgericht München 33 W 321/23 e

Dezember 8, 2023

Streitwert Pflichtteilsstufenklage – Oberlandesgericht München 33 W 321/23 e – Beschluss vom 14.08.2023 – Streitwert einer Pflichtteilsstufenklage

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München 33 W 321/23 behandelt die Streitwertbeschwerde in einem Pflichtteilsstufenklageverfahren.

Der Streitwert wurde auf bis zu 230.000,00 € festgesetzt, nachdem der Kläger 265.000,00 € auf seine Pflichtteilsansprüche erhalten hatte.

Die Beschwerde wurde zugelassen und erfolgreich eingelegt, da der ursprüngliche Streitwert von 10.000,00 € nicht den realistischen wirtschaftlichen Erwartungen des Klägers entsprach.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Einleitung
  2. Zusammenfassung von RA Krau
  3. Zum Urteilstext
  4. Tenor
  5. Sachverhalt
  6. Die Klage des Klägers
  7. Beschluss des Landgerichts
  8. Streitwertbeschwerde
  9. Zulässigkeit der Beschwerde
  10. Begründung der Beschwerde
  11. Streitwertfestsetzung
  12. Realistische wirtschaftliche Erwartungen
  13. Entscheidung des Oberlandesgerichts
  14. Kosten und Gebühren
  15. Unanfechtbarkeit der Entscheidung
  16. Schlussfolgerung

Streitwert Pflichtteilsstufenklage – Oberlandesgericht München 33 W 321/23 e – Zum Entscheidungstext:

In Sachen

xx, xx, xx-
Kläger und Beschwerdegegner
-Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte xx
gegen
xx, xx, xx-
Beklagter und Beschwerdeführer

  • Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte xx

wegen Zahlung hier: Streitwertbeschwerde

erlässt das Oberlandesgericht München – 33. Zivilsenat – durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht xx, die Richterin am Oberlandesgericht xx und den Richter am Oberlandesgericht xx am 14.08.2023 folgenden Beschluss

Tenor:

Auf die Beschwerde vom 31.01.2023 wird der Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 25.01.2023 insoweit abgeändert, als der Streitwert des Verfahrens vor dem Landgericht auf bis zu 230.000,00 € festgesetzt wird.

Streitwert Pflichtteilsstufenklage – Oberlandesgericht München 33 W 321/23 e – Gründe

I. Die Parteien streiten über erbrechtliche Ansprüche.

Der Kläger ist der Sohn des am xx.xx.2018 verstorbenen Erblassers, die Beklagte war die Ehefrau des Erblassers.

Der Erblasser hatte am xx.xx.2018 ein notarielles Testament errichtet, in dem er die Beklagte als Alleinerbin eingesetzt hatte.

Mit seiner am xx.xx.2020 erhobenen Klage nahm der Kläger die Beklagte im Wege der Pflichtteilsstufenklage auf der ersten Stufe zunächst auf Auskunft in Anspruch. Seine Pflichtteilsquote bezifferte der Kläger auf 1/16, den Wert seines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs auf mindestens 10.000,00 € (Bl. 6 der Klageschrift).

Am 04.09.2020 erließ das Landgericht ein Teil-Urteil, in dem die Beklagte zur Vorlage eines Verkehrswertgutachtens hinsichtlich einzelner, zum Nachlass gehörender Gegenstände verurteilt wurde.

Die dagegen eingelegte Berufung nahm die Beklagte nach Hinweis des Senats vom 27.01.2021 mit Schriftsatz vom 18.02.2021 zurück.

Mit Schriftsatz des Klägers vom 04.01.2023 erklärte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und teilte mit, dass die Beklagte auf die Pflichtteilsansprüche des Klägers 265.000,00 € gezahlt habe

Das Landgericht setzte mit Beschluss vom 25.01.2023 den Streitwert des Verfahrens auf 10.000,00 € fest und erlegte der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf.

Hinsichtlich des Streitwertes der Stufenklage stellte es darauf ab, dass auf die Vorstellungen des Klägers zu Beginn der Instanz abzustellen sei, auch wenn diese nachträglich übertroffen würden.

Der dagegen eingelegten Streitwertbeschwerde vom 31.01.2023 des Prozessbevollmächtigen der Beklagten half es mit Beschluss vom 22.03.2023 nicht ab und legte die Akten dem Senat zur Entscheidung vor.Der Einzelrichter hat das Verfahren mit Beschluss vom 08.08.2022 auf den Senat übertragen.

II. Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

  1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere kann auch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Beschwerde im eigenen Namen einlegen, weil sich seine Gebühren nach dem für die Gerichtskosten maßgeblichen Streitwert richten (§ 32 Abs. 1 RVG), so dass der Prozessbevollmächtigte auch dann beschwert ist, wenn der Streitwert zu gering festgesetzt wurde.
  2. Die Beschwerde ist auch in der Sache erfolgreich. Zu Unrecht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der nach § 44 GKG festzusetzende Streitwert lediglich auf 10.000,00 € festzusetzen wäre.

Streitwert Pflichtteilsstufenklage – Oberlandesgericht München 33 W 321/23 e

a. Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, wie der Streitwert bei der sogenannten steckengebliebenen Stufenklage, d.h. einer Stufenklage, die vor einer Entscheidung über die Zahlungsstufe endet, festzusetzen ist.

Der BGH geht davon aus, dass maßgebliche Schätzungsgrundlage für die Festsetzung des Verfahrenswertes die “realistischen wirtschaftlichen Erwartungen, die der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens mit dem unbezifferten Antrag in der Leistungsstufe verknüpft”, sind

(BGH, Beschluss vom 02.07.2014, XII ZB 219/13; NZFam 2014, 787;

OLG Celle, 6 W 77/02, BeckRS 2002, 30286796;

OLG Koblenz, 10 W 171/15, NJW-RR 2015, 832 [

OLG Koblenz 02.04.2015 – 10 W 171/15];

Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 44. Auflage 2023, § 3 Rn. 141 m.w.N.;

Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 3 ZPO Rn. 16.160).

Nach anderer Ansicht (KG, 16 WF 3196/97, NJW-RR 1998, 1615 [KG Berlin 07.07.1997 – 16 WF 3196/97]) sollen hingegen die Erkenntnisse am Ende des Rechtszugs maßgeblich sein, selbst wenn der Anspruch dann nicht mehr beziffert wurde.

b. Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die herrschende Meinung, die sich überwiegend auf familienrechtliche Entscheidungen bezieht, ohne Weiteres auf die Pflichtteilsstufenklage übertragen werden kann.

Denn während in familiengerichtlichen Verfahren, in denen um Unterhalts- und Zugewinnausgleichsansprüche gestritten wird, die ehelichen Lebensverhältnisse regelmäßig eine realistische Schätzung der Zahlungsansprüche ermöglichen dürften, ist dies bei Pflichtteilsansprüchen nicht ohne Weiteres der Fall.

a) Erbrechtliche Stufenklagen weisen oft die Besonderheit auf, dass – je nach dem Verhältnis des Erblassers zum Pflichtteilsberechtigten – dieser keinerlei Kenntnisse über die Zusammensetzung des Nachlasses haben muss.

Bestand beispielsweise über Jahre kein persönlicher Kontakt zwischen Pflichtteilsberechtigtem und Erblasser, weiß der Pflichtteilsberechtigte möglicherweise nicht einmal, ob überhaupt ein werthaltiger Nachlass vorhanden ist.

Konsequenterweise kann er dann auch keinerlei Erwartungen hinsichtlich dessen Zusammensetzung und seiner sich daraus ergebenden Pflichtteilsansprüche haben.

Die Angabe eines “vorläufigen” Streitwertes verfolgt hier regelmäßig den Zweck, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu begründen und einen Vorschuss für die Zustellung der Klage einzuzahlen.

Ob allein diese vorläufige Schätzung dann die Grundlage der endgültigen Streitwertfestsetzung bilden kann, erscheint äußerst zweifelhaft.

Streitwert Pflichtteilsstufenklage – Oberlandesgericht München 33 W 321/23 e

b) Selbst wenn man aber der herrschenden Meinung folgt, können maßgeblich für die Streitwertfestsetzung nicht beliebige Angaben der Klagepartei zu Beginn des Verfahrens sein, sondern nur ihre realistischen Erwartungen (BGH, Beschluss vom 02.07.2014, XII ZB 219/13).

Legt man diesen Maßstab vorliegend zugrunde, bezogen sich die Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche des Klägers u.a. auf die im Grundbuch des Amtsgerichts Traunstein, Grundbuch von xx, Band xx Bl. xx, vorgetragene Immobilie bestehend aus Gebäuden und Freiflächen sowie Wald- und Landwirtschaftsflächen vom 388.920 m2 und damit auf einen ersichtlich wertvollen Nachlassgegenstand.

Die Zugehörigkeit der Immobilie war dem Kläger ausweislich des Schreibens vom 21.08.2019 auch schon bei Klageerhebung bekannt.

Auch wenn der Wert der Immobilie gerade erst durch ein Gutachten ermittelt werden sollte, kann ausgeschlossen werden, dass der Kläger dessen Wert auf lediglich 160.000 € geschätzt hat.

Nur in diesem Fall – und auch nur dann, wenn der sonstige, sich aus der Anlage K3 ersichtliche Nachlass unberücksichtigt bliebe – wäre die Angabe eines vorläufigen Streitwertes in Höhe von 10.000,00 € plausibel gewesen (Pflichtteilsquote in Höhe von 1/16, bezogen auf 160.000,00 €).

Der Senat geht daher davon aus, dass im vorliegenden Fall die Angabe des vorläufigen Streitwertes nicht zutreffen kann. Für die Bemessung der realistischen wirtschaftlichen Erwartungen des Klägers ist daher auf die Erkenntnisse abzustellen ist, die bei Beendigung des Verfahrens vorliegen und sich hier aus der von den Parteien mitgeteilten Einigung ableiten lassen.

Nachdem dem Kläger auf seine Pflichtteilsansprüche (einschließlich etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche) insgesamt seitens der Beklagten 265.000,00 € gezahlt worden sind, was, ausgehend von einer Pflichtteilsquote von 1/16, auf einen deutlich höheren Grundstückswert in der Größenordnung von 4 Mio. Euro hindeutet, hält es der Senat für angemessen, den Streitwert des Verfahrens erster Instanz ausgehend vom tatsächlich gezahlten Betrag unter Berücksichtigung eines Abschlages zu bestimmen.

Angesichts der erheblichen Diskrepanz zwischen den ursprünglich angegebenen 10.000,00 € und tatsächlich gezahlten 265.000,00 € bedarf die Frage, wann noch von realistischen Erwartungen der Klagepartei bei Beginn des Verfahrens ausgegangen werden kann, keiner Beantwortung.

III.Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.

Die Entscheidung ist unanfechtbar, §§ 68 Abs. 3 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG.

Streitwert Pflichtteilsstufenklage – Oberlandesgericht München 33 W 321/23 e

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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