OLG Hamm 10 U 19/21

April 12, 2022

OLG Hamm 10 U 19/21

Urteil vom 09.11.2021

Stufenklage aus übergeleitetem Recht

Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche

RA und Notar Krau:

Das Urteil des OLG Hamm vom 09.11.2021 betrifft eine Stufenklage aus übergeleitetem Recht bezüglich Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen.

Der Kläger, der aus übergeleitetem Recht Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend macht,

fordert Auskunft über den Nachlass des verstorbenen Erblassers K A, für den die Beklagte als Alleinerbin eingesetzt wurde.

Die Beklagte ist die Ehefrau des Erblassers, und sie haben gemeinsam zwei Kinder, darunter einen Sohn mit Behinderungen.

OLG Hamm 10 U 19/21

Der Sohn mit Behinderungen war pflegebedürftig und erhielt Sozialhilfeleistungen.

Die Beklagte verkaufte ein zum Nachlass gehörendes Wohnhaus und schloss mit dem Sohn einen Vertrag über den Verzicht auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche ab.

Der Kläger leitete die Ansprüche des Sohnes auf sich über und forderte Auskunft über den Nachlass.

Das Landgericht entschied zugunsten des Klägers und verpflichtete die Beklagte zur Auskunftserteilung über den Nachlass.

Die Beklagte legte Berufung ein, die vom OLG Hamm erfolgreich war.

Das OLG entschied, dass der Verzichtsvertrag rechtsgültig sei und keine Sittenwidrigkeit vorliege.

Es sei nicht ersichtlich, dass die Bedürftigkeit des Sohnes durch die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen der Beklagten beeinträchtigt würde.

Das Gericht lehnte die Zulassung der Revision ab, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe.

OLG Hamm 10 U 19/21

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

A. Sachverhalt

B. Streitgegenstand

C. Entscheidung des Landgerichts Paderborn

D. Berufung vor dem OLG Hamm

II. Entscheidung des OLG Hamm

A. Sachverhalt

B. Rechtliche Bewertung

1. Qualifikation des Vertrags

2. Sittenwidrigkeit des Verzichtsvertrags

3. Geschäftsunfähigkeit des Leistungsempfängers

C. Ergebnis der Berufung

III. Kostenentscheidung

A. Kostenverteilung

B. Vorläufige Vollstreckbarkeit

IV. Zulassung der Revision

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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