Stufenklage des Pflichtteilsberechtigten – OLG Düsseldorf I-7 W 92/19

Dezember 1, 2020

Stufenklage des Pflichtteilsberechtigten – OLG Düsseldorf I-7 W 92/19

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

In dem Fall „Stufenklage des Pflichtteilsberechtigten – OLG Düsseldorf I-7 W 92/19“ wurde die Kostenentscheidung des Landgerichts Düsseldorf geändert.

Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein, die als „Berufung“ bezeichnet, aber als sofortige Beschwerde gemäß Paragraf 99 Abs. 2 ZPO umgedeutet wurde.

Die Beschwerde war zulässig und begründet.

Die Beklagte erkannte den Auskunftsanspruch der Klägerin sofort an, jedoch wurde ihr gemäß Paragraf 91 ZPO die Verfahrenskosten auferlegt, da sie Veranlassung zur Klageerhebung gab.

Trotz Aufforderung und Klageerhebung erteilte die Beklagte die fällige Auskunft erst lange nach dem Erbfall.

Die Beklagte hatte ausreichend Zeit, ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis zu erstellen, weshalb die Vergünstigung des Paragraf 93 ZPO nicht angewendet wurde.

Der Beschwerdewert betrug bis zu 13.000 EUR.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren stützte sich ebenfalls auf Paragraf 91 ZPO, da die Beklagte auch nach Klageerhebung und Teilanerkenntnis nicht unverzüglich handelte.

Dies verdeutlicht, dass die Klägerin ohne Klageerhebung nicht zu ihrem Recht gekommen wäre.

Zum Entscheidungstext:

Stufenklage des Pflichtteilsberechtigten: Kostentscheidung bei Anerkenntnis des Auskunftsanspruchs und Erstellung eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses lange nach Klageerhebung

Stufenklage des Pflichtteilsberechtigten – OLG Düsseldorf I-7 W 92/19 – Gründe

Das von der Klägerin gegen die Kostenentscheidung im Schlussurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22.08.2019 eingelegte, als „Berufung“ bezeichnete

Rechtsmittel ist in die nach Paragraf 99 Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde umzudeuten gewesen.

Diese ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des Paragraf 569 Abs. 1 ZPO erfolgt und auch in der Sache begründet.

Der Beklagten, die den von der Klägerin geltend gemachten Auskunftsanspruch sofort anerkannt hat, sind gemäß Paragraf 91 ZPO die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Die Vergünstigung des Paragraf 93 ZPO kann ihr nicht zuteil werden, weil sie Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat.

Die Klägerin durfte zu Recht davon ausgehen, sie werde ohne Klageerhebung nicht zu ihrem Recht kommen, denn die Beklagte hat weder die Klageerhebung noch das Teilanerkenntnisurteil vom 24.06.2019 zum Anlass genommen,

die seit dem Erbfall fällige Auskunft unverzüglich zu erteilen, sondern hat diese erst durch das mit Schreiben vom 15.08.2019 übersandte Verzeichnis gegeben.

Wer nicht einmal nach Klageerhebung erfüllt, von dem war die freiwillige Leistung in der Regel auch nicht früher zu erwarten

Auch unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass sich die Auskunft über den Bestand des Nachlasses für eine familienfremde Person schwieriger gestaltet als für nahe Angehörige eines Verstorbenen und es sich vorliegend um einen Nachlass handelt,

in dem sich Gesellschaftsbeteiligungen und Immobilien befinden, ist die der Beklagten bis zur Klageerhebung im März 2019 eingeräumte Zeit von mehr als acht Monaten nach dem Erbfall und sechs Monaten nach der ersten Aufforderung vom 25.09.2018 in jeder Hinsicht ausreichend gewesen, um die geforderten Auskünfte durch ein privatschriftliches Verzeichnis zu erteilen.

Selbst für notarielle Nachlassverzeichnisse wird in der Regel ein Anfertigungszeitraum von nicht mehr als drei bis vier Monaten zugebilligt.

Vorliegend haben der Beklagten aber gerade nicht nur wenige Wochen zur Ermittlung des Nachlassbestandes zur Verfügung gestanden, sondern etliche Monate.

RA und Notar Krau

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