AG Göttingen, Beschluss vom 04.08.2010 – 71 IK 242/07 – Festsetzung des Vorschusses auf die Vergütung des Treuhänders in Stundungsverfahren
AG Göttingen, Beschluss vom 04.08.2010 – 71 IK 242/07
Die Festsetzung des Vorschusses auf die Vergütung des Treuhänders in Stundungsverfahren gem. § 16 Abs. 2 Satz 3 InsO kann gem. § 55 Abs. 1 RVG durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Festsetzung des Vergütungsvorschusses gem. § 16 Abs. 2 Satz 3 InsVV zuständig ist.
Gründe
Über das Vermögen der Schuldnerin ist am 28.12.2007 das Insolvenzverfahren unter Bewilligung von Stundung eröffnet worden. Nach Ankündigung der Restschuldbefreiung wurde das Verfahren...