OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.11.2004 – 20 W 53/04, 20 W 53/2004 – Empfangsvollmacht des Notars nach § 15 GBO
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.11.2004 – 20 W 53/04, 20 W 53/2004
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für die weitere Beschwerde wird auf 100,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Verfahrensbevollmächtigte beurkundete am 28.11.2003 zu seiner UR.-Nr. …/2003 die Bestellung einer Buchgrundschuld durch die Beteiligte als Eigentümerin, deren Eintragung die Beteiligte unter 3.1 der Urkunde auch bewilligte und beantragte (Bl. 74-77d....