BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 18.4.2017, V B 147/16 Grundsätzliche Bedeutung; Darlegungsvoraussetzungen bei Geltendmachung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 18.4.2017, V B 147/16
Grundsätzliche Bedeutung; Darlegungsvoraussetzungen bei Geltendmachung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21. September 2016 4 K 392/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.