OLG München, Beschluss v. 14.06.2012 – 31 Wx 192/12 Registergerichtliche Pflicht zur Eintragung eines festgestellten satzungsändernden Beschlusses
Einen von einem satzungsgemäß bestellten Versammlungsleiter festgestellten satzungsändernden Beschluss hat das Registergericht einzutragen, wenn dieser weder nichtig noch innerhalb angemessener Frist angefochten ist. (amtlicher
Tenor
Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München vom 14.05.2012 wird aufgehoben.
Gründe
I.
Die Beteiligte möchte die Eintragung einer am 19.3.2012 beschlossenen Stammkapitalerhöhung in das Handelsregister erreichen.
Ausweislich des notariell beurkundeten Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 19.3.2012 bestellten die vollzählig anwesenden...