BUNDESFINANZHOF Urteil vom 25.10.2016, X K 3/15
Entschädigungsklage: begrenzte Rückwirkung der Verzögerungsrüge; Auswirkung der Beantwortung von Sachstandsanfragen
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an jeden der Kläger wegen unangemessener Dauer des beim Hessischen Finanzgericht geführten Klageverfahrens 7 K 1148/10 (zunächst 9 K 1148/10) für einen Zeitraum von 20 Monaten Entschädigung in Höhe von 2.000 EUR, jeweils nebst seit dem 28. August 2015 zu berechnender Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, zu zahlen.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Dauer des beim...
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 25.10.2016, X R 31/14
Irrige Beurteilung als Voraussetzung, einen Steuerbescheid gemäß § 174 Abs. 4 AO zu ändern
Leitsätze
Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids gemäß § 174 Abs. 4 AO wegen der irrigen Beurteilung des Sachverhalts in einem anderen Bescheid, welcher auf Initiative des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten geändert wurde, ist nicht ausgeschlossen, wenn das FA bei Erlass des ursprünglichen Bescheids wissentlich fehlerhaft gehandelt hat. Der Steuerpflichtige soll vielmehr im Falle seines Obsiegens mit einem gewissen Rechtsstandpunkt an dieser Auffassung...
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 15.2.2017, VI R 96/13
Passiver Rechnungsabgrenzungsposten – Bemessung der Höhe bei Vorleistungen aus einem gegenseitigen Vertrag
Leitsätze
Hat ein buchführender Landwirt ein Entgelt für die zeitlich nicht begrenzte Verpflichtung erhalten, seine Landwirtschaft nicht über den bisherigen Umfang hinaus zu erweitern, ist zur Wahrung des Realisationsprinzips ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 28.3.2017, III B 7/16
Divergenz bei Schätzung durch das FG – Fehlen der Urteilsbegründung
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. November 2015 2 K 2158/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.