BUNDESFINANZHOF Urteil vom 29.11.2016, VI R 19/16 Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Polizeibeamten
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 29.11.2016, VI R 19/16
Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Polizeibeamten
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19. Februar 2016 12 K 1620/15 E aufgehoben.
Die Einkommensteuer wird unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2013 vom 23. Juni 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 2015 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei Berücksichtigung der erklärten Fahrtkosten in Höhe von 1.872 EUR und des erklärten Verpflegungsmehraufwands in Höhe von 1.170 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften...