Bundesfinanzhof II R 63/86 Verjährung von Erbschaftsteueransprüchen
Am . . . 1972 verstarb Frau A (Erblasserin). Sie wurde u. a. von der Klägerin zu 1/3-Anteil beerbt. Die Feststellung der Erben und Erbeserben war schwierig, da diese teils in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) teils in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) wohnten. Das Nachlaßgericht bestellte deshalb zuerst im Jahre 1973 einen Nachlaßpfleger und nach dessen Tod im Jahre 1977 einen weiteren Nachlaßpfleger, der nach Ermittlung der Erben und Ausstellung des Erbscheines am 24. September 1981 die Nachlaßpflegschaft abschließen konnte.